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Karlsruhe Gericht: Streupflicht endet an Grundstücksgrenze

Karlsruhe · Es war ein eiskalter Januartag im Jahr 2010 und der Gehsteig direkt vor der Haustür spiegelglatt - acht Jahre nach seinem Sturz dort ist ein Mann mit seiner Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld endgültig gescheitert. Die Eigentümerin des Anwesens mitten in München sei für den Unfall nicht verantwortlich, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Generell ende die Räum- und Streupflicht des Vermieters an der Grundstücksgrenze, erläuterten die Richter und folgten damit bisheriger Rechtsprechung (Az.: VIII ZR 255/16). Auch in den Vorinstanzen war die Klage ohne Erfolg geblieben.

Vertrackt in diesem Fall: Für die Räumung des öffentlichen Gehweges war laut Satzung die Stadt verantwortlich und hatte dies auch brav erledigt - allerdings, wie auch nach Ansicht des BGH üblich und zulässig, nicht auf der kompletten Breite, sondern nur mittig auf einem etwa 1,20 Meter breiten Passierstreifen. Zwischen Eingangstür des Mietshauses und dem vorschriftsmäßig gestreuten Trottoir verblieb also eine kleine schneeglatte Fläche und brachte den Mann zu Fall. "Es kann doch nicht sein, dass es da ein Niemandsland auf dem Gehweg gibt, für das keiner zuständig ist", hatte der Anwalt des Klägers vor der BGH-Entscheidung gesagt. Doch, das kann sein, so sah es der BGH. "Es gibt keinen Anspruch auf absolute Sicherheit und den Ausschluss aller Gefahren."

(dpa)
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