Grundsatzurteil aus Karlsruhe Namen der Sedlmayr-Mörder bleiben im Netz

Karlsruhe (RPO). Die Namen der verurteilten Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr dürfen weiterhin in Internet-Archiven genannt werden. Zwar befand das Bundesgerichtshof in Karlsruhe, dass diese Entscheidung einen Eingriff ins Persönlichkeitsrecht darstellt. Dennoch überwiege wegen der Bekanntheit des Falls das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung.

Der Mord hatte bundesweit großes Aufsehen erregt. Sedlmayr war am 15. Juli 1990 in seiner Münchner Wohnung gefesselt und erschlagen worden. 1993 wurden dessen Ziehsohn und der Halbbruder dieses Mannes in einem Indizienprozess wegen Mordes zu jeweils lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, obwohl sie ihre Unschuld beteuert hatten. Der eine Täter kam im August 2007, der andere im Januar 2008 auf Bewährung frei.

Mit ihrer Klage wollten sie dem Deutschlandradio verbieten lassen, auf dessen Internetseite dradio.de über sie im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Beim Landgericht Hamburg und beim Oberlandesgericht Hamburg bekamen die Kläger Recht. Doch der Sender legte erfolgreich Revision ein. Der für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige sechste Zivilsenat des BGH hob die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klagen ab.

"Haftentlassung ändert nichts"

Die Karlsruher Richter erklärten, die beanstandete Meldung beeinträchtige das Persönlichkeitsrecht der Kläger einschließlich ihres Resozialisierungsinteresses nicht in erheblicher Weise. "Sie ist insbesondere nicht geeignet, die Kläger 'ewig an den Pranger' zu stellen oder in einer Weise 'an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren', die sie als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte."

Angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte und des Umstands, dass sich die Verurteilten bis weit über das Jahr 2000 hinaus um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemüht hatten, sei die Mitteilung zum Zeitpunkt ihrer Einstellung ins Internet zulässig. "Hieran hat sich trotz der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung der Kläger aus der Haft nichts geändert", teilte der BGH mit.

Wenn Medien verpflichtet wären, von sich aus sämtliche archivierten Beiträge immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt, hieß es.

(AP/csi)
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