Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Internetfähige PC sind GEZ-pflichtig

Karlsruhe · Für Computer mit Internetzugang müssen weiterhin Rundfunkgebühren bezahlt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschieden. Die Rundfunkgebühr für internetfähige PC werde "auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage erhoben", heißt es in der Grundsatzentscheidung.

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Foto: RP-Archiv

Die Karlsruher Richter bestätigten damit ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2010. Dieses hatte entschieden, dass ein internetfähiger PC ein Rundfunkempfangsgerät ist. Denn damit könnten grundsätzlich Hörfunk- oder Fernsehsendungen empfangen werden.

Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts wurde jetzt verworfen. Der Anwalt nutzt mit seinem PC in seiner Kanzlei zwar das Internet, er empfängt damit aber keine Rundfunksendungen und hat nach eigenen Angaben auch nicht die Absicht, das zu tun. Dennoch muss er für den PC Rundfunkgebühren zahlen.

Das Verfassungsgericht entschied nun, dass er dadurch nicht in seinen Grundrechten verletzt werde. Die Gebühr sei an den Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft, der "durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes" begründet werde. Darin liege ein Nutzungsvorteil. Bei der Rundfunkgebühr handele es sich damit nicht um eine voraussetzungslose Steuer zur Finanzierung des Gemeinwesens, sondern um eine sogenannte Vorzugslast.

"Flucht aus der Rundfunkgebühr"

Die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs sei weder unverhältnismäßig noch unangemessen. Sie sei ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Damit werde die Gebührenbasis verbreitert und eine drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" verhindert, betonte das Verfassungsgericht. Spezielle Zugangssperren für Rundfunksendungen wären technisch nicht genügend "umgehungssicher".

Durch die Rundfunkgebühr würden PC-Nutzer auch nicht direkt daran gehindert, sich aus dem sonstigen Angebot des Internets zu informieren. Sie würden hierfür nur mit der "verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung" in Höhe der Grundgebühr von derzeit monatlich 5,76 Euro belastet. Damit werde ihr Grundrecht auf Informationsfreiheit nur geringfügig beeinträchtigt. Die Gleichbehandlung von Besitzern herkömmlicher und neuartiger Rundfunkempfangsgeräte sei insgesamt "einleuchtend".

Das Verfassungsgericht ging auch darauf ein, dass inzwischen eine Umstellung der Rundfunkgebühren auf eine geräte-unabhängige Haushaltsabgabe beschlossen wurde. Demnach zahlt ab 2013 jeder Haushalt monatlich 17,98 Euro für die Rundfunknutzung, egal welche Geräte vorhanden sind. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet gewesen, bereits zuvor ein völlig neuartiges Finanzierungskonzept nur mit Blick auf die Internetnutzer zu entwickeln, entschieden die Karlsruher Richter.

(APD)
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