Gericht weist Klage zurück Netflix muss Sonderabgabe für deutsche Filmförderung zahlen

Luxemburg · Das Gericht der Europäischen Union wies am Mittwoch eine Klage des US-Streamingdienstes gegen eine deutsche Sonderabgabe ab. Diese muss Netflix auf seinen Umsatz im deutschsprachigen Internetangebot zahlen. Mit dem Geld werden wiederum Filmproduktionen und Kinos in Deutschland gefördert.

 Der Netflix-Schriftzug ist auf einem Laptop-Bildschirm zu sehen (Symbolbild).

Der Netflix-Schriftzug ist auf einem Laptop-Bildschirm zu sehen (Symbolbild).

Foto: dpa/Alexander Heinl

Hintergrund des Streits ist, dass die Bundesregierung 2014 die Beihilferegeln für die Filmförderungsanstalt geändert hatte. Bis dahin mussten nämlich nur deutsche Kinos, Rundfunkanstalten und Videoproduzenten einen Beitrag an die Anstalt zahlen. Diese gab die Gelder wieder nach gesetzlichen Kriterien in die Filmwirtschaft zurück.

Nun wollte die Regierung auch Streaminganbieter wie Netflix, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben, in dieses Umverteilungssystem einbeziehen. Diese mussten demnach von Anfang 2014 bis Ende 2016 auf ihren in Deutschland erzielten Umsatz eine prozentuale Abgabe zahlen - je nach Höhe zwischen 1,8 und 2,3 Prozent.

Als Ausgleich für ihren Beitrag könnten die Streaminganbieter aber wieder eine Förderung für Serienproduktionen in Deutschland bekommen. Die Europäische Kommission hatte diese Regelung 2016 rückwirkend abgesegnet.

Die europäische Tochtergesellschaft von Netflix in den Niederlanden klagte dagegen Ende 2016 vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG). Sie gab an, sich in Deutschland nicht effektiv gerichtlich gegen die Sonderabgabe wehren zu können. Das EU-Gericht entschied hingegen, dass Netflix einen Abgabebescheid sehr wohl vor einem deutschen Gericht anfechten könne.

Netflix hat in Deutschland einen Marktanteil von mehr als 20 Prozent

Außerdem gab Netflix an, dass die Abgabe vor allem gegen das Unternehmen selbst als führenden Anbieter unter den Streamingdiensten gerichtet sei. Dagegen entschied das Gericht, dass die Abgabe nicht individuell auf Netflix zugeschnitten wurde und dessen Marktposition nicht gefährdet. Laut dem Analyseunternehmen Goldmedia hat Netflix hierzulande unter den Bezahlangeboten einen Anteil von mehr als 20 Prozent - hinter Amazon mit 30 Prozent.

Bei der Gerichtsentscheidung wurde die Rechtmäßigkeit der Sonderabgabe selbst nicht geprüft. Prinzipiell könnte Netflix noch Einspruch vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen. Netflix zeigte sich in einer ersten Reaktion enttäuscht - aber nicht überrascht, da dem Dienst bewusst gewesen sei, dass man beim EU-Gericht erst die Zulässigkeitshürde nehmen müsse.

Zugleich bekräftige der Dienst, dass das Herkunftsland-Prinzip gewahrt werden müsse, damit Unternehmen wie Netflix nicht unterschiedlichen Regeln in einzelnen europäischen Ländern unterworfen werden. Netflix wolle nun die Gerichtsentscheidung analysieren. Der Dienst kündigte vor kurzem mit „Die Welle“ seine dritte in Deutschland produzierte Serie an, nach „Dark“ und „Dogs of Berlin“.

75 Millionen Euro Einnahmen jährlich aus der Sonderabgabe

Die deutsche Filmförderungsanstalt nimmt nach eigenen Angaben jährlich etwa 75 Millionen Euro aus der Sonderabgabe ein. Die Abgabe war schon früher Grund für Auseinandersetzungen mit Unterhaltungskonzernen und Kinobetreibern. Zuletzt hatte das Bundesverfassungsgericht 2014 eine Klage von mehreren Kinobetreibern abgewiesen.

Seit 2017 gelten übrigens neue Abgabesätze für Streamingdienste. Demnach müssen sie bis zu 2,5 Prozent auf ihre Umsätze zahlen.

(togr/AFP/dpa)
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