Chenekwahow Tecumseh Migiskau Kioma Ernsesto... Zwölf Vornamen sind zuviel: Klage einer Mutter abgewiesen

Karlsruhe (rpo). Nach Ansicht des Bundesverfassungsgericht sind fünf Vornamen für ein Kind genug und wies damit die Klage einer Mutter ab.

Der Staat habe die Pflicht, das Kind "vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen", betonten die Karlsruher Richter. Sie verwarfen die Verfassungsbeschwerde einer Mutter, die für ihren neugeborenen Sohn beim Standesamt zwölf Vornamen eintragen lassen wollte.

Die Frau hatte sich an das Bundesverfassungsgericht gewandt, weil im vorangegangenen Rechtsstreit das Amtsgericht die Zahl der Vornamen auf drei, das Landgericht auf vier und das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf schließlich auf fünf beschränkt hatte. Die Verfassungsrichter billigten jedoch das Vorgehen der Fachgerichte. Dies verstoße nicht gegen das elterliche Recht der Namensbestimmung. Nach dem Willen der Mutter sollte ihr Sohn Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau, Kioma, Ernesto, Inti, Prithibi, Pathar, Chajara, Majim, Henriko, Alessandro heißen. Dabei hatte sie die Vornamen wie auch deren Reihenfolge zunächst mehrfach geändert.

Die Karlsruher Richter schlossen sich der Auffassung der Fachgerichte an, wonach zwölf Vornamen dem Kindeswohl widersprächen und einen "erheblich belästigenden Charakter" für das Kind hätten. Es müsse sich die richtige Reihenfolge und Schreibweise der größtenteils ungewöhnlichen Namen merken und würde - etwa bei der Ausstellung einer Urkunde - "immer wieder auffallen".

Nach Auffassung der 3. Kammer des Ersten Senats widerspricht die Beschränkung auf fünf Vornamen auch nicht dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Mutter. Das Recht zur Namensbestimmung sei den Eltern "nicht im Interesse der eigenen Persönlichkeitsentfaltung" eingeräumt worden. Mit der zunehmenden Zahl von Vornamen sei jedoch die "Selbstidentifikation des Kindes nicht mehr gewährleistet".

Die Verfassungsrichter nannten zwar die Entscheidung des OLG, die Zahl der Vornamen auf fünf zu begrenzen, "verfassungsrechtlich vertretbar". Sie hätte jedoch "auch anders ausfallen können", merkten sie an. Über die "Richtigkeit" des Ergebnisses der richterlichen Anwendung des Rechts könne man hier "streiten". Dem richterlichen Ermessen müsse jedoch "ein gewisser Spielraum" bleiben, der die besondere Lage des Einzelfalls berücksichtige. Die Entscheidung des OLG sei daher "noch nicht grundrechtswidrig".

Das Amtsgericht hatte nur drei Vornamen zugelassen, das Landgericht die vier Namen Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau und Ernesto. Das OLG erlaubte schließlich zusätzlich noch Kioma. Das deutsche Namensrecht kannte bislang keine Beschränkung der Zahl der Vornamen, die Rechtsprechung zog bislang die Obergrenze in der Regel bei vier Vornamen.

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