Ärger mit den Nachbarn Wenn der Balkon zum Ärgernis wird

Düsseldorf · Vor allem im Sommer können es sich Balkonbesitzer mit den Nachbarn verscherzen. Rauchschwaden, die vom Grill herüberziehen, oder herabfallende Blätter von überhängenden Blumenkästen sind nur einige Reizthemen.

 Auf dem Balkon kann man gerade im Sommer so einiges machen. Manche Aktivitäten stören allerdings die Nachbarn.

Auf dem Balkon kann man gerade im Sommer so einiges machen. Manche Aktivitäten stören allerdings die Nachbarn.

Foto: Radowski

Endlich ist es wieder warm genug, um Zeit auf dem Balkon zu verbringen. Um diese Stunden stressfrei genießen und den Nachbarn im Anschluss noch in die Augen sehen zu können, sollte man sich an einige Regeln halten. Denn nicht alles ist erlaubt auf dem Balkon. Wir erklären, welche Grenzen und Gesetze es gibt:

Sichtschutz Der Mieter oder Eigentümer kann sein kleines Freiluft-Paradies im Prinzip so gestalten, wie er möchte - allerdings darf der Gesamteindruck des Hauses nicht gestört werden. Wer sich vor Blicken der Nachbarn schützen will, etwa bei gläserner Brüstung, kann eine Bastmatte bis zu der Balkonbrüstung anbringen, sofern das farblich zur Fassade passt (Amtsgericht Köln, Az: 212 C 124/98). Ein Sichtschutz muss aber verschwinden, wenn es sich um eine "bauliche Veränderung" handelt (Landgericht Itzehoe, Az: 1 S (W) 1/07).

Antenne Selbst bei Kabelanschluss der Wohnung kann ein Anspruch des Mieters bestehen, eine Sat-Schüssel auf dem Balkon zu installieren (Bundesgerichtshof, Az: VIII ZR 207/04). In diesem Fall ging es um eine mobile Antenne ohne feste Verbindung zum Gebäude. Daher würde das Eigentum des Vermieters kaum beeinträchtigt, so der BGH.

Blumenkästen Wenn Mieter an der Außenseite des Balkons Blumenkästen anbringen wollen, droht Ärger. Beim Anbringen und Abnehmen bestehe die Gefahr, dass die Kästen herunterfallen, meinte das Berliner Landgericht (Az: 655 S 40/12). Anders das Landgericht Hamburg: Mieter müssten die Kästen zwar so befestigen, dass sie auch bei starkem Wind nicht hinabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können. Sei das gewährleistet, dürften Blumentöpfe auch an der Außenseite des Balkons befestigt werden, entschieden die Richter (Az: 316 S 79/04). "Man muss jedoch bedenken, dass bei Dauerregen die Kästen schwerer werden, wenn sich die Erde mit Wasser vollsaugt", sagt Klaus Deesen, Geschäftsführer des Mieterschutzbundes. "Fällt der Kasten herunter und trifft jemanden, ist man haftbar." Was man anpflanzt, müsse man sich aber nicht vorschreiben lassen. "Vier Meter lange Bambusstangen oder Kletterpflanzen sind erlaubt, solange sie den eigenen Balkonbereich nicht überschreiten", so der Experte.

Balkon: Balkon: Das ist erlaubt, das verboten
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Balkon: Das ist erlaubt, das verboten

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Schädlinge Es kommt vor, dass Tomaten oder Salate, die auf dem Balkon angebaut werden, von Schädlingen wie Raupen befallen werden. Man sei aber nicht dazu verpflichtet, diese zu bekämpfen, damit sie sich nicht auch beim Nachbarn ausbreiten, sagt Deesen. "Es gibt da unterschiedliche Ansichten: Naturfreunde heißen die Raupen willkommen, andere sehen sie als Schädling. Es gibt keinen Unterlassungsanspruch." Auch Bienenkästen seien in Maßen erlaubt.

Grillen Über kein anderes Balkon-Thema wird so viel gestritten. Dabei geht es weniger darum, ob gegrillt werden darf, sondern wie oft. Das Amtsgericht Bonn meinte, von April bis September sei ein Grillabend im Monat angemessen (Az: 6 C 545/96), also sechs Mal im Jahr. Das Oberlandesgericht München (Az: 2 Z BR 6/99) wollte nur fünf Mal tolerieren. Das Oberlandesgericht Oldenburg beurteilte (Az: 13 U 53/02) vier Grillabende als "sozialadäquat". Drei Mal im Jahr dürfe auf der Terrasse gegrillt werden, befand das Landgericht Stuttgart (Az: 10 T 359/96). Und das Landgericht Essen sagt dazu, dass man Grillen könne, so oft man will - solange es der Vermieter nicht verbietet. "Man hat nämlich keinen Rechtsanspruch aufs Kochen unter freiem Himmel", erklärt Klaus Deese. Etwaige Geruchsbelästigungen etwa durch Fisch müsse der Nachbar akzeptieren.

Lärm Es gelten die allgemeinen Ruhevorschriften. Ab 22 Uhr muss Schluss sein mit Lärm. Wer sich nicht daran hält, dem droht nicht nur Ärger mit dem Vermieter, sondern auch eine Geldbuße wegen Lärmbelästigung. Zu laut war es, wenn der Nachbar bei geschlossenen Fenstern nicht schlafen konnte (OLG Düsseldorf, Az: 5 Ss Owi 475/89I). Wer sich in Zimmerlautstärke unterhalte, dürfe dies jederzeit, so der Mieterschutzbund.

Gestaltung Wer seinem Balkon einen neuen Anstrich verpassen möchte, sollte aufpassen: Das geht nur in Absprache mit dem Vermieter. Grelles Pink ohne Rücksprache ist also tabu. Bei der Möblierung hat man schon mehr Freiräume, sagt Deesen: "Sogar ein Kleiderschrank auf dem Balkon ist erlaubt, um etwa Stühle dort unterzubringen." Man darf den Balkon jedoch nicht als Lager nutzen und vermüllen lassen.

Freizügigkeit Gegen oben ohne auf dem Balkon ist im Prinzip nichts einzuwenden, sofern sich andere dadurch nicht gestört fühlen. Sonst droht nämlich eine Geldbuße. Denn: "Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen (Paragraf 118 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten). Der Vermieter kann zur Abmahnung berechtigt sein, Fotos von dem Vorfall muss er allerdings herausgeben (Amtsgericht Bonn, Az: 8C209/05).

(RP)
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