Bundesverfassungsgericht Vorschrift gegen Neonazi-Aufmärsche gebilligt

Karlsruhe (RPO). Rechtsextremistische Aufmärsche, bei denen die NS-Diktatur gebilligt oder verherrlicht wird, können künftig leichter verboten werden. Das ergibt sich aus einem am Dienstag veröffentlichten Grundsatzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts.

Die Karlsruher Richter entschieden, dass der verschärfte Volksverhetzungsparagraf des Strafgesetzbuches mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Auf diese seit April 2005 geltende Vorschrift hatte das Bundesverwaltungsgericht das Verbot der sogenannten Rudolf-Heß-Gedenkmärsche von Neonazis im oberfränkischen Wunsiedel gestützt.

Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des am 29. Oktober 2009 verstorbenen Veranstalters und stellvertretenden NPD-Vorsitzenden Jürgen Rieger wurde nun verworfen.

Nach § 130, Absatz 4 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, "wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt". Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verstößt diese Vorschrift nicht gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit.

(AZ: 1 BvR 2150/08 - Beschluss vom 4. November 2009)

(DDP/csr)
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