Verfassungsgericht weist Eilantrag ab Flüchtling aus Togo darf nach Italien abgeschoben werden

Karlsruhe · Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat den Eilantrag des bei einem Großeinsatz der Polizei Anfang Mai im baden-württembergischen Ellwangen gefassten Asylbewerbers aus Togo gegen seine Abschiebung nach Italien abgewiesen.

 Verfassungsrichter (Symbolbild).

Verfassungsrichter (Symbolbild).

Foto: dpa, Uli Deck

Ein in einer Flüchtlingsunterkunft in Ellwangen mit großem Polizeiaufwand gefasster Asylsuchender aus Togo darf nach Italien zurückgebracht werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Montag entschieden (2 BvR 883/18). Die Verfassungsbeschwerde sei mangels ausreichender Begründung unzulässig, hieß es. Die einstimmige Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.

Der Anwalt des Flüchtlings hatte in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde eingereicht und wollte damit die Abschiebung verhindern. Das Bundesverfassungsgericht hatte in der Vergangenheit in Einzelfällen schon einmal Abschiebungen in letzter Sekunde gestoppt.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte am vergangenen Dienstag seinen Eilantrag gegen eine Rückführung des 23-Jährigen abgelehnt und damit den Weg für dessen Abschiebung freigemacht. Rechtsmittel dagegen sind nach Angaben des Verwaltungsgerichts nicht möglich.

Flüchtling sitzt zur Zeit in Pforzheim

Trotzdem war der Anwalt in Beschwerde beim baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof in Mannheim gegangen - er hatte dies aber kurze Zeit später wieder zurückgezogen. Der Grund dafür sei der Justiz nicht bekannt, sagte ein Sprecher der Behörde am Freitag.

Der Flüchtling sitzt im Abschiebegefängnis in Pforzheim. Der Fall hat erhebliche Diskussionen ausgelöst. Nachdem Ende April ein erster Abholversuch der Polizei am Widerstand anderer Migranten scheiterte, war die Polizei einige Tage später mit mehr als 100 Einsatzkräften nach Ellwangen zurückgekehrt - und konnte den Togoer fassen.

Italien verfüge über ein planvolles und ausdifferenziertes Asylsystem, hieß es in der Begründung des Verwaltungsgerichts Stuttgart. Der Togoer sei dort auch nicht unmenschlichen oder erniedrigenden Bedingungen ausgesetzt. Der Togoer müsse das Asylverfahren deshalb von Italien aus betreiben.

(felt/AFP)
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