Veto war verfassungswidrig Rundfunkbeitrag steigt - Verfassungsgericht rügt Sachsen-Anhalt

Karlsruhe · 86 Cent mehr: Im Alleingang hat Sachsen-Anhalt die Anhebung des Rundfunkbeitrags zum Jahreswechsel blockiert. Das geht so nicht, sagt nun das Bundesverfassungsgericht. Die Länder müssen noch mal ran. Doch die Entscheidung hat schon jetzt Folgen für die Verbraucher.

 Ein Schild steht an den Gebäuden des Beitragsservices von ARD, ZDF und Deutschlandradio. (Archivfoto)

Ein Schild steht an den Gebäuden des Beitragsservices von ARD, ZDF und Deutschlandradio. (Archivfoto)

Foto: dpa/Oliver Berg

Verbraucher müssen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mehr bezahlen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Erhöhung des Rundfunkbeitrags um 86 Cent pro Monat auf 18,36 Euro angeordnet, bis die Bundesländer - gemeinsam - einen neuen Beitrag beschließen. Das gilt nach Angaben vom Donnerstag rückwirkend seit 20. Juli.

Zudem rügte das Karlsruher Gericht Sachsen-Anhalt, das als einziges Land einem ausgehandelten Staatsvertrag zum Anstieg des Beitrags nicht zugestimmt hatte. Verfassungsbeschwerden von ARD, ZDF und Deutschlandradio waren somit erfolgreich. Die Sender begrüßten die Entscheidung. Kritik kam etwa von der AfD. (Az. 1 BvR 2756/20 u.a.)

Der ARD-Vorsitzende Tom Buhrow sagte: „Die Entscheidung versetzt uns in die Lage, in den kommenden Jahren weiter das bestmögliche Programm für die Menschen zu machen.“ Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags müsse frei von politischen Interessen erfolgen.

ZDF-Intendant Thomas Bellut sieht die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gestärkt. Sein Kollege vom Deutschlandradio, Stefan Raue, richtete den Blick auf das künftige Beitragsverfahren: „Erstmals wird in dieser Deutlichkeit die föderale Verantwortungsgemeinschaft angesprochen, in der jedes Land "Mitverantwortungsträger" ist.“ Ein Alleingang wie in Sachsen-Anhalt sei nicht zulässig.

Der Deutsche Journalisten-Verband reagierte erleichtert auf die Entscheidung.

Als das Gericht kurz vor Weihnachten Eilanträge der Rundfunkanstalten zurückgewiesen hatte, kündigten ARD und Deutschlandradio Sparmaßnahmen für die Häuser an, die das Publikum spüren werden.

Nun muss der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio die Umsetzung des Gerichtsbeschlusses vorbereiten. „Das ist jetzt eine administrative und logistische Aufgabe, die bei ungefähr 40 Millionen Beitragskonten natürlich etwas aufwendig ist“, sagte Buhrow der dpa.

Die AfD hingegen übte harsche Kritik an der Entscheidung. „Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist zutiefst undemokratisch, weil es die Mitbestimmung der Länder bei der Festsetzung des Beitrages aushebelt“, so Parteichef Tino Chrupalla. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk müsse in ein Bezahlmodell umgewandelt werden. Jeder Bürger solle frei entscheiden können, ob er das Programm abonnieren wolle.

Der Rundfunkbeitrag ist für öffentlich-rechtliche Sender die Haupteinnahmequelle. Seit 2013 wird er je Wohnung erhoben - unabhängig davon, ob oder wie häufig die Angebote genutzt werden. Zuletzt betrug er 17,50 Euro pro Monat. Zum Jahreswechsel hatte er auf 18,36 Euro steigen sollen. Den Bedarf hat die unabhängige Kommission KEF ermittelt. Zuletzt war der Beitrag im Jahr 2009 erhöht worden, 2015 dann wurde er auf 17,50 Euro je Monat gesenkt.

Mit dem aktuellen Anstieg sollte eine Finanzlücke von 1,5 Milliarden Euro zwischen 2021 und 2024 ausgeglichen werden. Damit der entsprechend ausgehandelte Staatsvertrag in Kraft treten kann, hätten aber alle 16 Bundesländer zustimmen müssen.

Sachsen-Anhalts Ministerpräsident Reiner Haseloff (CDU) hatte den Gesetzentwurf im Dezember vor der Abstimmung im Landtag zurückgezogen, weil sich abzeichnete, dass seine Partei - anders als die Koalitionspartner SPD und Grüne - die Erhöhung nicht mittragen würden. Und mit der AfD, die als Kritikerin des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bekannt ist, wollte der Regierungschef keine gemeinsame Sache machen. Weil aber alle 16 Landesparlamente zustimmen müssen, ist die Erhöhung somit blockiert.

In Zeiten „vermehrten komplexen Informationsaufkommens einerseits und von einseitigen Darstellungen, Filterblasen, Fake News, Deep Fakes andererseits“ wachse die Bedeutung des beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks, entschied der Erste Senat unter Gerichtspräsident Stephan Harbarth mit dem nun veröffentlichten Beschluss vom 20. Juli. Die Sender sollten die Wirklichkeit durch „authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten“ unverzerrt darstellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund rücken. So bildeten sie ein „vielfaltsicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht“.

Der Gesetzgeber sei verantwortlich, dass unter anderem finanzielle Voraussetzungen für diese Aufgaben gegeben sind. „Erfüllt ein Land seine Mitgewährleistungspflicht nicht und wird dadurch die Erfüllung des grundrechtlichen Finanzierungsanspruchs unmöglich, liegt bereits darin eine Verletzung der Rundfunkfreiheit“, hieß es.

Sachsen-Anhalt hatte angeführt, sich seit Jahren unter den Ländern vergeblich um eine Strukturreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bemüht zu haben. Das rechtfertigt laut Gericht aber nicht, einem mit allen Ländern vereinbarten Vertrag nicht zuzustimmen.

Medienpolitik ist in erster Linie Ländersache. Damit neue Regelungen in Kraft treten, bedarf es derzeit mangels anderer Vereinbarung immer wieder erneut der Zustimmung aller Länder, betonte das Gericht. Hält ein Land eine Abweichung vom durch die KEF festgestellten Bedarf für erforderlich, sei es Sache dieses Landes, das Einvernehmen aller Länder darüber herbeizuführen. „Das ist nicht gelungen.“

Das Bundesverfassungsgericht kann bestimmen, wer seine Entscheidungen vollstreckt. Es kann nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

Es hat davon abgesehen, den Beitrag rückwirkend zum Jahresbeginn zu erhöhen. Die Auswirkungen der unterbliebenen Beitragsanpassung auf die Rundfunkanstalten müssen dem Beschluss zufolge nun in dem staatsvertraglich vereinbarten Verfahren erfolgen. Heißt: Eine neue Stellungnahme der KEF und ein neuer Staatsvertrag sind nötig.

Den Rundfunkanstalten steht laut Beschluss eine „kompensierende Mehrausstattung“ zu. Das müsse der Gesetzgeber bei der nächsten Festsetzung des Rundfunkbeitrags berücksichtigen. Der Mehrbedarf, der durch verschobene Investitionen und Reserven entstanden ist, sei hier ebenso in den Blick zu nehmen wie etwaige Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Finanzbedarf der Sender sowie die Zumutbarkeit von Beitragserhöhungen für die Bürgerinnen und Bürger.

(chal/dpa)
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