Gerichtsurteil Polizisten können wegen Kinderpornografie Job verlieren

Leipzig · Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Donnerstag ein wegweisendes Urteil gefällt: Der private Besitz von Kinderpornografie kann Polizisten den Job kosten.

Die Richter hatten die Fälle von drei Polizisten aus Thüringen, Brandenburg und Berlin auf dem Tisch. Die Männer hatten in ihrer Freizeit Kinderpornos angeschaut, der Polizist aus Berlin verbreitete die Dateien auch noch weiter. Die Länder hielten die Männer für nicht mehr tragbar als Polizisten und wollten sie aus dem Beamtendienst entfernen. Das sei rechtmäßig, urteilte der 2. Senat.

Polizeibeamte sollten Straftaten verhindern, aufklären und verfolgen. Sie hätten eine besondere Vertrauensstellung inne. "Dieses für die Ausübung ihres Berufs unabdingbare Vertrauen wird beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte erhebliche Straftaten begehen", teilte das Gericht mit (AZ.: 2 C 19.14, 2 C 9.14, 2 C 25.14). Allerdings komme es immer auf den Einzelfall und das Ausmaß der Straftat an.

Der Streifenpolizist aus Brandenburg war zu neun Monaten Haft auf Bewährung verurteilt worden. Der Berliner Polizist musste 7200 Euro Geldstrafe zahlen. Die Verfahren gegen den Thüringer Polizisten wurden gegen eine Geldauflage eingestellt. Allerdings kam bei diesem Kriminalhauptkommissar erschwerend hinzu, dass er sich über den Dienstcomputer Telefonnummern minderjähriger Mädchen herausgesucht hatte.

Die Dienstherren der Polizisten ergriffen Disziplinarmaßnahmen. Polizisten hätten unter den Beamten eine herausgehobene Position. Es gehe um Vertrauen. "Man sagt Kindern und Eltern: Wendet Euch an die Polizei", erklärte der Vertreter der Landespolizeidirektion Thüringen in der mündlichen Verhandlung. Auch wenn die Männer die Kinderpornos in der Freizeit angeschaut hatten, gebe es wegen der besonderen Stellung eines Polizisten einen sogenannten Amtsbezug. Dem folgten die Leipziger Richter.

Ähnlich hatte der Senat vor einigen Jahren im Falle eines Lehrers geurteilt, der ebenfalls Kinderpornos besessen hatte. Bei einem Lehrer, der täglich mit Kindern umgehe, liege ein Bezug dieses "außerdienstlichen Fehlverhaltens" zu seinem Amt auf der Hand.

(dpa)
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