Urteil in Dresden Lebenslange Haft für tödliche Messerattacke auf homosexuelles Paar

Dresden · Im Prozess um die tödliche Messerattacke auf ein homosexuelles Paar in Dresden ist der 21-jährige Angeklagte zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Der Syrer gilt als islamistischer Gefährder und ist nach Überzeugung des Gerichts des Mordes, des versuchten Mordes und der gefährlichen Körperverletzung schuldig.

 Der Verurteilte im Dresdner OLG (Archivbild).

Der Verurteilte im Dresdner OLG (Archivbild).

Foto: dpa/Sebastian Kahnert

Das sagte der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Dresden, Hans Schlüter-Staats, am Freitagmorgen. Der Staatsschutzsenat sehe zudem eine besondere Schwere der Schuld.

Zudem werde für den polizeibekannten islamistischen Gefährder eine Sicherungsverwahrung unter Vorbehalt angeordnet - das heißt, sie muss zu gegebener Zeit geprüft werden. Mit dem Urteil folgte der Senat am OLG Dresden den Forderungen der Bundesanwaltschaft. Die Verteidigung hatte für das mildere Jugendstrafrecht plädiert.

Der Syrer hatte am 4. Oktober 2020 in der Dresdner Innenstadt ein homosexuelles Paar aus Krefeld niedergestochen. Einer der Männer starb, sein Lebenspartner überlebte schwer verletzt. Laut Urteil handelte der Angeklagte aus einer radikal-islamistischen und homophoben Gesinnung heraus. Den Tathergang hatte er im Gefängnis einem Psychiater geschildert. Der Prozess hatte am 12. April begonnen.

Eine lebenslange Freiheitsstrafe bedeutet in Deutschland einen Freiheitsentzug auf unbestimmte Zeit, also grundsätzlich ein Leben lang. Nach frühestens 15 Haftjahren kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, in diesem Fall dauert die Bewährungszeit laut Strafgesetzbuch fünf Jahre.

Wird allerdings vom Gericht eine „besondere Schwere der Schuld“ festgestellt, so kann der verurteilte Täter nur in Ausnahmefällen schon nach 15 Jahren freikommen - etwa wenn er oder sie sehr alt oder sehr krank ist.

Die härteste Strafe der deutschen Justiz ist lebenslange Haft mit anschließender Sicherheitsverwahrung. Wird eine solche Strafe angeordnet, verbleibt der Täter oder die Täterin auch nach dem Verbüßen der Freiheitsstrafe in staatlichem Gewahrsam. Voraussetzung ist, dass er oder sie weiterhin eine Gefährdung für die Bevölkerung darstellt. Ziel der Sicherheitsverwahrung ist vor allem, die Allgemeinheit vor der andauernden Gefahr zu schützen. Ebenso wichtig ist, die Verwahrten auf eine soziale Eingliederung vorzubereiten, falls sie aus der Haft entlassen werden.

Grundsätzlich gilt aber auch die Sicherungsverwahrung unbefristet. Allerdings muss regelmäßig geprüft werden, ob noch eine akute Gefahr von dem jeweiligen Straftäter oder der Straftäterin ausgeht. Wird in einem Urteil eine Sicherungsverwahrung unter Vorbehalt angeordnet, so muss die Gefährlichkeit eines Täters am Ende seiner Haftzeit gerichtlich geprüft werden. Dabei wird auch das Verhalten in der Haft berücksichtigt und ein psychologisches Gutachten in Auftrag gegeben.

Bei einer vorbehaltenen Sicherungsverwahrung muss das Gericht damit beim Urteilsspruch noch nicht endgültig über diese Maßnahme entscheiden. Der Vorbehalt ist schon dann möglich, wenn der Hang des Täters zu erheblichen Straftaten zwar wahrscheinlich, aber nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist.

(felt/epd)
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