Urteil des Bundesfinanzhofs Netzwerk Attac ist nicht mehr gemeinnützig

München · Das höchste Deutsche Finanzgericht erkennt Attac die Gemeinnützigkeit ab. Die globalisierungskritische Organisation mache keine gemeinnützige politische Bildungsarbeit.

 Attac-Aktivisten stehen in der Paulskirche und besetzen aus Protest den Gedenkort (Symbolbild).

Attac-Aktivisten stehen in der Paulskirche und besetzen aus Protest den Gedenkort (Symbolbild).

Foto: dpa/Boris Roessler

Nach jahrelangem Rechtsstreit hat das höchste deutsche Finanzgericht dem globalisierungskritischen Netzwerk Attac wegen tagespolitischem Aktivismus die Gemeinnützigkeit aberkannt. Der Bundesfinanzhof (BFH) kommt in dem am Dienstag in München veröffentlichten Urteil zu dem Schluss, dass die von Attac geführten Kampagnen keine gemeinnützige politische Bildungsarbeit sind. Der fünfte Senat verweist in der Entscheidung auf die Abgabenordnung, in der insgesamt 25 gemeinnützige Tätigkeitsbereiche festgelegt sind. Dazu zählen unter anderem der Sport, der Umweltschutz, die Wohlfahrt und die Volksbildung, nicht aber die Tagespolitik – auch Parteien sind im Steuerrecht nicht gemeinnützig.

Der BFH betonte ausdrücklich, dass es nicht um die politischen Inhalte von Attac gehe, sondern um die Grundsatzfrage, ob „allgemeinpolitische Tätigkeit“ mit der Gemeinnützigkeit vereinbar sein könne. Wie BFH-Präsident Rudolf Mellinghoff und seine Richterkollegen erläuterten, bedeutet das Urteil nicht, dass gemeinnützige Organisationen – etwa Umweltverbände – überhaupt nicht politisch aktiv sein dürfen. Im Vordergrund müsse aber der gemeinnützige Zweck stehen, nicht politische Kampagnen.

Wegen des Rechtsstreits können Spenden an Attac seit einigen Jahren nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden. Die Organisation hatte in den Jahren nach der Finanzkrise unter anderem gegen die Geldpolitik der Europäischen Zentralbank protestiert und eine Finanztransaktionssteuer gefordert.

In der ersten Instanz vor dem hessischen Finanzgericht im Jahr 2016 hatte Attac noch Recht bekommen. Diese Entscheidung hat der BFH in der Revision nun kassiert und das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen.

(kron/dpa)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort