Urteil des Bundesverfassungsgerichts Rundfunkbeitrag in wesentlichen Punkten verfassungsgemäß

Karlsruhe · Der Rundfunkbeitrag ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht geurteilt, beanstandete aber, dass Menschen mit zwei Wohnungen den Beitrag doppelt zahlen müssen.

So regeln andere Länder den Rundfunkbeitrag
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Foto: dpa/Arno Burgi

Das entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am Mittwoch in Karlsruhe. Die Bundesländer müssen diesen Teil des Beitragswesens neu regeln. (AZ: 1BvR 1675/16, 1BvR 745/17, 1BvR 836/17, 1BvR 981/17) Der Kläger Bernhard Wietschorke, der sich gegen die zusätzliche Beitragspflicht für Inhaber von Zweitwohnungen gewandt hatte, zeigte sich dennoch unzufrieden. Alleinlebende würden nach dem Richterspruch grundsätzlich weiterhin benachteiligt, weil sie genauso viel zahlen müssen wie Mehrpersonenhaushalte. Auch könnten sich die Bürger dem Beitrag weiterhin nicht wie früher entziehen, kritisierte er.

Insgesamt vier Beschwerdeführer hatten in Karlsruhe unter anderem dagegen geklagt, dass der Beitrag von derzeit 17,50 Euro pro Wohnung erhoben wird statt pro Kopf oder Empfangsgerät. Die Karlsruher Richter urteilten, dass der Beitrag sehr wohl am Innehaben einer Wohnung anknüpfen darf, da der Rundfunk meist dort genutzt werde. Wer mehrere Wohnung habe, dürfe allerdings nur einmal belastet werden.

Richter: Beitrag ist keine Steuer

Das Argument der Beschwerdeführer, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handle, für die der Bund zuständig sei, wurden von den Verfassungsrichtern abgewiesen. Die Länder dürfen demnach den Beitrag festsetzen. Auch der Auffassung, es sei verfassungswidrig, dass jeder den Beitrag zahlen muss, unabhängig davon, ob er ein Empfangsgerät besitzt oder nicht, folgte der Erste Senat nicht. Grundsätzlich wäre neben dem Haushaltsbeitrag aber auch eine Pro-Kopf-Abgabe für den Rundfunk verfassungskonform, so die Richter unter Vorsitz von Vizepräsident Ferdinand Kirchhof.

Dem Urteil zufolge verstoßen zudem weder die Beitragspflicht für Betriebe noch die Beiträge für Dienst- oder Mietwagen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Unternehmen müssen damit weiter den Rundfunkbeitrag zahlen - gestaffelt nach der Zahl der Mitarbeiter, Betriebsstätten und Fahrzeuge. Dagegen geklagt hatte der Autovermieter Sixt.

Vertreter von ARD, ZDF und Deutschlandradio begrüßten das Urteil ebenso wie die Bundesländer. "Das ist ein guter Tag für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk", sagte ZDF-Intendant Thomas Bellut dem Evangelischen Pressedienst (epd). "Das Gericht hat nicht nur die Haushaltsabgabe bestätigt, sondern auch, dass die Höhe des Rundfunkbeitrags dem Angebot angemessen ist und dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk für die Demokratie wichtig ist."

ÖR mit Urteil zufrieden

Der ARD-Vorsitzende Ulrich Wilhelm und Deutschlandradio-Intendant Stefan Raue sagten, das Gericht habe die Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gestärkt. Es sei eine "zukunftsweisende Entscheidung", auch und gerade weil die Richter die Bedeutung der Sender im digitalen Zeitalter herausgestellt hätten, sagte Wilhelm. Wie viele Einnahmen den Sendern durch den Wegfall des zusätzlichen Beitrags für Zweitwohnungen entgehen und wie viele Beitragszahler überhaupt von der Neuregelung betroffen sind, könne derzeit noch nicht beziffert werden, sagten Bellut und Wilhelm.

Die rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin und Vorsitzende der Rundfunkkommission der Länder, Malu Dreyer (SPD), äußerte sich zufrieden mit dem Urteil. Der Erste Senat habe das von den Ländern verabschiedete Beitragsmodell im Wesentlichen als "verfassungsgemäße Basis für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland bestätigt", hieß es aus Mainz.

Die rheinland-pfälzische Medienstaatssekretärin Heike Raab (SPD), die die Medienpolitik der Länder koordiniert, sagte: "Die moderaten Anpassungen werden wir nun zügig angehen." Das Gericht hat den Ländern aufgegeben, die Neuregelung für Zweitwohnungen bis zum 30. Juni 2020 umzusetzen. Bis dahin können sich Betroffene aber schon von der doppelten Beitragspflicht befreien lassen, entschieden die Richter. Der Rundfunkbeitrag wird seit 2013 als Haushaltsabgabe eingezogen.
Er ersetzte die auch als "GEZ-Gebühr" bekannte Rundfunkgebühr, die von der Art und Zahl der Empfangsgeräte abhing. Kerngedanke der Reform war, dass der Besitz von "Rundfunkempfangsgeräten" in Zeiten von Computer und Smartphones nicht mehr entscheidend für die Zahlungspflicht sein könne.

Der Beitrag ist die wichtigste Einnahmequelle von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Im vergangenen Jahr nahm der Beitragsservice insgesamt 7,97 Milliarden Euro ein.

(felt/epd)
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