Schutz vor bloßstellenden Bildern „Upskirting“ und Fotografieren von toten Unfallopfern ab Januar strafbar

Berlin · Menschen, die verstorbene Unfallopfer oder Frauen unter den Rock fotografieren, müssen künftig mit Freiheits- oder Geldstrafen rechnen. Beide Verbote treten mit dem neuen Jahr in Kraft.

 Eine Schaufensterpuppe mit einem Kleid spiegelt sich im Boden.

Eine Schaufensterpuppe mit einem Kleid spiegelt sich im Boden.

Foto: dpa/Sebastian Gollnow

Ab dem kommenden Jahr ist es strafbar, Unfallopfer zu fotografieren oder zu filmen. Auch das ungewollte Fotografieren unter den Rock oder in den Ausschnitt wird dann unter Strafe gestellt: Darauf wies am Mittwoch das Bundesjustizministerium hin. "Ab jetzt schützt unser Strafrecht besser vor infamen bloßstellenden Fotos und Videos", erklärte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD).

Bislang war es laut Ministerium lediglich strafbar, Fotos und Videos von noch lebenden Unfallopfern zu machen und zu verbreiten. Künftig gelte das auch, wenn die Opfer verstorben seien. "Den Angehörigen müssen wir das zusätzliche Leid ersparen, dass Bilder ihrer verstorbenen Eltern oder Kinder auch noch verbreitet werden", so Lambrecht.

Auch das so genannte "Upskirting" und "Downblousing", das heimlich in der Öffentlichkeit geschieht, ist nun verboten. Es geht hier am das Fotografieren unter den Rock oder in den Ausschnitt von Frauen. Bislang erstreckte sich das Verbot nur auf Aufnahmen, die beispielsweise in einer Wohnung oder einer Umkleidekabine gemacht wurden, so das Ministerium. "Einer Frau heimlich unter den Rock oder in den Ausschnitt zu fotografieren, ist ein dreister voyeuristischer Übergriff, den wir jetzt unter Strafe gestellt haben", erklärte Lambrecht.

Täter könnten künftig dafür vor Gericht gebracht werden. Es drohten Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen, das Handy des Täters könne eingezogen werden.

(chal/AFP)
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