Paragraph "noch verfassungsgemäß" Untreue-Urteile gegen Manager bleiben

Karlsruhe (RPO). Managern kann weiter wegen Untreue der Prozess gemacht werden, wenn sie schwarze Kassen anlegen oder Mitarbeitern ungerechtfertigt Prämien auszahlen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Strafvorschrift der Untreue als "noch verfassungsgemäß" und entschied damit über einen jahrelangen Rechtsstreit.

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Allerdings müssen die Gerichte den Managern zusätzlich zur Pflichtverletzung auch den möglichen Schaden für das Unternehmen nachweisen. Mit der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung wiesen die Richter die Beschwerde eines Siemens-Managers zurück, der in der Schmiergeldaffäre zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war. Auch die Beschwerde des Vorstands einer Betriebskrankenkasse blieb erfolglos. Er hatte Angestellten ungenehmigt beträchtliche Prämien ausgezahlt. Auch er wurde rechtskräftig zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

Dagegen muss der Prozess gegen den früheren Berliner CDU-Fraktionsvorsitzenden Klaus-Rüdiger Landowsky wegen Untreue noch einmal aufgerollt werden. Das Gericht hob die Bewährungsstrafe auf, weil das Landgericht Berlin keine ausreichenden Feststellungen zum Schaden des Immobilienfinanzierers Berlin Hyp getroffen habe. Der Fall muss noch einmal verhandelt werden.

Grundsatzentscheidung

Der Zweite Senat nahm die Beschwerden zum Anlass für eine Grundsatzentscheidung zur Straftat der Untreue. Die Angeklagten hatten geltend gemacht, der Paragraf sei so weit gefasst, dass die Grenzen der Strafbarkeit nicht mehr erkennbar seien. Deshalb sei ihre Verurteilung wegen Untreue verfassungswidrig. Die Beschwerdeführer wurden von führenden Strafverteidigern und Strafrechtlern vertreten.

Der Senat erklärte den Strafparagrafen für "noch verfassungsgemäß". Nach dem Paragrafen macht sich strafbar, wer fremdes Vermögen pflichtwidrig verwaltet und damit dem Vermögen einen "Nachteil" zufügt. Eigene Bereicherung ist nicht erforderlich.

Der Wortlaut des Gesetzes sei nicht zu unbestimmt, erklärten die Richter in ihrer 55 Seiten umfassenden Entscheidung. Die Auslegung durch die Gerichte wurde jedoch präzisiert. Die Gerichte müssen benennen, in welcher Höhe ein Schaden für das Unternehmen eintrat oder das Vermögen konkret gefährdet war. Im Fall des Millionenkredits der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank (Berlin Hyp) sei das nicht ausreichend geschehen. Allein die Pflichtwidrigkeit bei der Bonitätsprüfung genüge nicht.

Pflichtwidrigkeit reicht nicht aus

Landowsky und vier Mitangeklagte hatten als Vorstandsmitglieder der Berlin Hyp Millionenkredite für ein Immobilienunternehmen bewilligt, das Plattenbauten kaufte. Das Landgericht Berlin verhängte deshalb am 27. März 2007 Bewährungsstrafen, die der BGH später bestätigte. Die Gerichte stellten fest, dass der Bankenvorstand pflichtwidrig die Bonitätsprüfung unterließ, bevor der Millionenkredit bewilligt wurde. Eine Pflichtwidrigkeit genügt nach der Karlsruher Entscheidung jedoch nicht. Vielmehr muss der Schaden ermittelt werden. Dazu wurde der Fall jetzt an das Landgericht zurückverwiesen.

(apd/born)
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