Übersicht Das müssen Fluggäste bei Streiks beachten

Düsseldorf/Berlin · Unter anderem an den Flughäfen in Düsseldorf und Köln/Bonn streikt am Donnerstag das Sicherheitspersonal. Welche Rechte betroffene Fluggäste haben, ist genau geregelt.

 Streikendes Sicherheitspersonal am Flughafen Berlin-Schönefeld

Streikendes Sicherheitspersonal am Flughafen Berlin-Schönefeld

Foto: dpa/Bernd Settnik

Informationen

Erster Ansprechpartner für Flugreisende ist immer die Fluggesellschaft, bei Pauschalreisen ist es der Reiseveranstalter. Auch der jeweilige Flughafen bietet auf seiner Internetseite ausführliche Informationen über die aktuellen Abflug- und Ankunftszeiten. Bei Informationen aus dem Internet ist es sinnvoll, sich diese auszudrucken, um später einen Beleg zu haben.

Mehr zu den Auswirkungen in Düsseldorf und Köln-Bonn am Donnerstag lesen Sie hier.

Stornieren oder Umbuchen

Einen streikbedingt gestrichenen Flug kann der Kunde stornieren, er bekommt dann sein Geld zurück. Wer trotzdem fliegen will, hat Anspruch auf einen späteren Flug. Das kann aber dauern, bis der Streik vorbei ist - und auch länger, da ein Rückstau entstehen kann. Ist ein Ersatzflug erst am kommenden Tag oder später möglich, muss die Airline Übernachtungen und Transfers zum Hotel bereitstellen. Bei einer Pauschalreise muss der Reiseveranstalter für eine Ersatzbeförderung sorgen.

Verspätung

Bei Flügen bis zu 1500 Kilometern haben Fluggäste ab zwei Stunden Verspätung Anspruch auf Betreuungsleistungen - also Telefonate, Getränke, Mahlzeiten und gegebenenfalls eine Übernachtung im Hotel. Bei einer Strecke von 1500 bis 3500 Kilometern gibt es Unterstützung nach drei Stunden, ab 3500 Kilometern nach vier Stunden.

Pünktlichkeit

Auch bei einer großen absehbaren Verspätung sollten Passagiere immer zur ursprünglichen Abflugzeit am Flughafen sein. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Fluggesellschaft doch früher einen Ersatzflug anbieten kann - und Reisende ihn dann verpassen.

Entschädigung

Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung ab drei Stunden haben Passagiere zwar laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro - aber nur, wenn kein "außergewöhnlicher" Umstand daran schuld ist. Die Fluggesellschaften werten Streiks aber ebenso wie miserables Wetter als außergewöhnlichen Umstand. Entschädigungen gibt es daher nicht. Verbraucherschützer haben an dieser Sichtweise allerdings rechtliche Zweifel.

(cpas/AFP)
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