Verfassungsgericht entscheidet über Suizidbeihilfe Welche Bedeutung die Begriffe zur Sterbehilfe haben

Karlsruhe · Am Mittwoch will das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung über die Suizidbeihilfe verkünden. Wir erklären die wichtigsten Begriffe der politischen Debatte zum Thema Sterbehilfe.

 Das "Sterbehilfe-Set", das in belgischen Aphotheken erhältlich ist (Symbolbild).

Das "Sterbehilfe-Set", das in belgischen Aphotheken erhältlich ist (Symbolbild).

Foto: dpa/Etienne Ansotte

Tötung auf Verlangen/Aktive Sterbehilfe

Tötung auf Verlangen liegt laut deutschem Strafgesetzbuch (StGB) Paragraf 216 vor, wenn jemand durch das "ausdrückliche und ernstliche Verlangen" des Getöteten zur Tötung bestimmt wurde und den Tod gezielt aktiv herbeiführt. Die Tötung auf Verlangen ist in Deutschland verboten, in den Niederlanden ("Euthanasie"), Belgien und Luxemburg dagegen unter bestimmten Bedingungen straffrei gestellt.

(Bei-)Hilfe zum Suizid

Beihilfe zum Suizid leistet, wer einem Menschen, der sich selbst tötet, dabei Hilfe gewährt, etwa durch das Besorgen von Medikamenten oder die Zubereitung eines Gift-Getränks. In Abgrenzung zur "Tötung auf Verlangen" kommt es darauf an, dass der Sterbewillige das Geschehen in der Hand behält. Den entscheidenden Akt des Suizids muss er selbst vollziehen, indem er das Getränk mit der tödlich wirkenden Substanz austrinkt, den tödlichen Schuss abfeuert. Beihilfe zum Suizid ist in Deutschland ebenso straffrei wie der Suizid.

Ärztlich assistierter Suizid

Rechtlich gesehen ist der ärztlich assistierte Suizid eine Form der Beihilfe zum Suizid und als solcher straflos. Allerdings ergeben sich aus der besonderen Verpflichtung des Arztes gegenüber seinen Patienten Besonderheiten: So haben Ärzte eine Behandlungspflicht, deren Vernachlässigung dazu führen könnte, einen ärztlich assistierten Suizid als Totschlag durch Unterlassen zu bewerten.

Ärzte haben zudem ein eigenes Berufsrecht: In der geltenden Musterberufsordnung der Bundesärztekammer ist ärztliche Beihilfe beim Suizid untersagt. Maßgeblich sind allerdings die Ordnungen der Landesärztekammern, die das Thema unterschiedlich bewerten.

Geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid

Um eine kommerzielle oder geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid zu unterbinden, hat der Bundestag 2015 ein entsprechendes Verbot beschlossen. Untersagt wird damit nicht nur, dass Ärzte oder Sterbehilfevereine Suizidwilligen gegen Bezahlung ein Mittel zum Suizid beschaffen. Auch die wiederholte und regelmäßige Beihilfe von Ärzten oder Vereinen ohne Gewinnabsicht wurde untersagt. Angehörige und nahestehende Personen sind von Strafe ausgenommen.

Therapieabbruch/Sterben zulassen/Passive Sterbehilfe

Nicht strafbar ist das Unterlassen, Begrenzen oder Abbrechen (Beenden) lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnahmen, sofern dies dem Willen des Patienten entspricht. Dazu zählt insbesondere der Verzicht auf künstliche Ernährung, Flüssigkeitszufuhr oder Dialyse.

Lange wurden solche Maßnahmen als "passive Sterbehilfe" bezeichnet. Begrifflich problematisch ist allerdings, dass dieser Begriff Handlungen umfasst, die nach allgemeinem Verständnis als aktiv zu bezeichnen sind, wie beispielsweise das Abschalten des Beatmungsgeräts. Durch Gerichte und die Bundesärztekammer ist aber klargestellt, dass Tun und Unterlassen im Rahmen der passiven Sterbehilfe keinen Unterschied bedeuten. Denn der Arzt lässt damit den natürlichen Krankheitsverlauf zu, führt aber nicht den Tod eines Patienten künstlich früher herbei. Nach den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung ist festgelegt, dass "ein offensichtlicher Sterbevorgang nicht durch lebenserhaltende Therapien künstlich in die Länge gezogen werden" soll.

Therapien am Lebensende/Indirekte Sterbehilfe

Der Begriff "Therapien am Lebensende" meint die Gabe von Medikamenten, zum Beispiel Schmerzmitteln, bei denen ein vorzeitiger Tod nicht beabsichtigt ist, aber etwa wegen der Schmerzbekämpfung in Kauf genommen wird. Wegweisend in Deutschland war ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 1996: Die Richter stellten klar, dass es erlaubt oder sogar geboten sein könne, schmerzlindernde Medikamente in einer Dosis zu verabreichen, die als unbeabsichtigte Nebenwirkung die Sterbephase verkürzen könnte. Der lange gebrauchte Begriff der "indirekten Sterbehilfe" wird deshalb kritisiert, weil es nicht um Hilfe zum Sterben gehe, sondern um Schmerzbehandlung und Sedierung, die mit dem Risiko einer durch sie hervorgerufenen Lebensverkürzung verbunden seien.

(felt/kna)
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