Urteil des Europäischen Gerichtshof Schwerkriminelle dürfen abgeschoben werden

Luxemburg · Deutschland darf einen verurteilten Sexualstraftäter ins EU-Ausland abschieben - wenn er immer noch eine Bedrohung darstellt. Das entschied der Europäische Gerichtshof am Dienstag in Luxemburg (Aktenzeichen: C-348/09), das vom Oberverwaltungsgericht in Münster um Hilfe gebeten worden war. Das gilt für besonders schwere Straftäter selbst dann, wenn sie schon lange im Land leben, urteilten die Richter.

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Foto: centertv

Im konkreten Fall geht es um einen italienischen Staatsbürger, der seit 25 Jahren in Deutschland lebt. Er war 2006 wegen sexuellen Missbrauchs, Nötigung und Vergewaltigung über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu einer Haftstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt worden. Das Opfer war zu Beginn der Taten acht Jahre alt.

Weil die deutschen Behörden einen Rückfall befürchten, droht dem Mann nach Ende seiner Haft die Abschiebung. Dagegen klagte er. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bat daraufhin die Luxemburger Richter um Hilfe bei der Auslegung des EU-Rechts.

Grundsätzlich erwerben sich EU-Bürger mit längerem Aufenthalt (ab zehn Jahren) in einem anderen europäischen Land Rechte: Sie dürfen nur ausgewiesen werden, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert und ihre Anwesenheit eine körperliche Bedrohung für andere Bürger darstellt. Bei besonders schweren Straftaten kann das der Fall sein, entschied der Europäische Gerichtshof.

Das Gericht stellte jedoch klar, dass die Behörden bei ihrer Entscheidung unter anderem berücksichtigen müssen, wie alt der Täter ist, wie sein Gesundheitszustand ist und wo seine Familie lebt.

(lnw)
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