Wenn der Schulfriede gestört wird Schulen dürfen rituelle Gebete verbieten
Leipzig · Schulen dürfen rituelle Gebete nur dann verbieten, wenn dadurch der Schulfrieden ernsthaft gestört werden kann. Im Normalfall umfasse die Religionsfreiheit aber auch "rituelle Handlungen" in der Schule, urteilte am Mittwoch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Im konkreten Fall billigte es aber ein Verbot islamisch-ritueller Gebete am Diesterweg-Gymnasium in Berlin-Wedding. Dort habe es unter muslimischen Schülerinnen und Schülern heftige Konflikte um die Gebete gegeben. Daher sei das Verbot gerechtfertigt.
Ein 18 Jahre alter muslimischer Gymnasiast aus Berlin versuchte sein Recht auf die Ausübung des Mittagsgebets in der Schule durchzusetzen. Die Schulleitung hatte ihm dies untersagt, nachdem er im Jahr 2007 erstmals auf dem Schulflur gemeinsam mit anderen Schülern das Gebet gesprochen hatte. Seine Klage dagegen wies das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung ab, dass die Glaubensfreiheit des 18-Jährigen gegenüber der Glaubensfreiheit seiner Mitschüler zurücktreten müsse. Durch das Gebet des Schülers sei der Schulfrieden konkret bedroht.
Aktenzeichen:: 6 C 20.10