Früh aufstehen Schnee-Alarm: Wer wann wo schippen muss

Düsseldorf (RPO). Wer muss in diesen Tagen wann und wo Schnee schippen? Und vor allem: Um wie viel Uhr? Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten für alle Hauseigentümer oder Mieter zusammengestellt.

Wann muss ich Schnee räumen im Winter? Infos zur Räumpflicht für NRW
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Schnee: 12 Antworten zur Räumpflicht

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Foto: Bretz, Andreas (abr)

Dabei heißt es früh aufstehen, denn der Gehweg muss werktags in der Regel ab 7.00 Uhr geräumt sein, am Wochenende eine Stunde später. Die genauen Pflichten und Zeiten können von Kommune zu Kommune unterschiedlich ausfallen. Deshalb empfiehlt sich ein Blick in die Ortssatzung, die im Internet verfügbar ist, wie Jörg Elsner vom Deutschen Anwaltverein rät.

Mieter sollten zunächst im Mietvertrag prüfen, ob der Hauseigentümer die Streu- und Räumpflicht auf sie abgewälzt hat. "Wenn der Mieter dran ist, muss das im Vertrag stehen", sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Das gilt jedoch nur für Mehrfamilienhäuser: Wer in einem Einfamilienhaus zur Miete wohnt, steht in jedem Fall in der Pflicht, wie der Hagener Anwalt Elsner erläutert. Hat der Eigentümer einen Hausmeister engagiert, übernimmt meist dieser den Winterdienst. Die Kosten kann der Eigentümer an die Mieter weiterreichen.

Stehen die Mieter selbst in der Pflicht, ist in einer Hausgemeinschaft jeder verpflichtet, mit anzupacken: "Es gibt kein Gewohnheitsrecht, wonach etwa nur die Bewohner der Erdgeschosswohnungen räumen müssen", sagt Ropertz. Wer nicht kann - weil er alt und krank, bei der Arbeit oder im Urlaub ist - ist keineswegs aus dem Schneider, sondern muss für Ersatz sorgen.

Mehrmals täglich schaufeln

Tagsüber sollten die Gehwege vor dem Grundstück und die Zugänge zu Haustür und Mülltonnen etwa eine Stunde nach Ende des Schneefalls frei von Schnee und Eis sein, sagt Anwalt Elsner. "Bei Dauerschneefall, wie er am Wochenende vielerorts in Deutschland erwartet wird, muss ich zwischendurch auch mal anpacken." Auf dem Bürgersteig muss der geräumte Streifen so breit sein, dass zwei Fußgänger aneinander vorbeikommen - das sind etwa 1,20 Meter. Auf dem Grundstück reicht die Hälfte. Auch der Weg zu den Garagen oder zum Parkplatz muss freigehalten werden.

Wenn nach dem Räumen Schnee- oder Eisreste übrigbleiben, muss der Weg zusätzlich mit Granulat oder Salz griffig gemacht werden, wie Elsner sagt. Abends endet die Räumpflicht gegen 21.00 Uhr, aber auch da gibt es keine starren Zeiten - die Ortssatzung regelt dies. "Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung", sagt der Anwalt: "Wenn ich neben einer Fabrik wohne, wo die Arbeit um 6.00 Uhr beginnt, muss ich dann schon räumen." Und in einer ruhigen Gegend, wo der Verkehr abends schon um 19.00 Uhr vorbei sei, ende auch die Räumpflicht früher.

Mehrere tausend Euro Schaden

Verletzt sich trotz aller Bemühungen vor dem Haus ein Passant bei einem Sturz, kommt fast immer die Haftpflichtversicherung für den Schaden auf, der sich nach Einschätzung von Ropertz schnell mal auf mehrere tausend Euro summieren kann. Das Unfallopfer kann Schmerzensgeld und Schadenersatz geltend machen, in den auch ein möglicher Verdienstausfall eingeht. "Jeder Eigentümer und jeder Mieter sollte eine Haftpflichtversicherung haben", empfiehlt Elsner vom Anwaltverein.

Die springe auch ein, wenn man seine Räum- und Streupflicht grob fahrlässig verletzt habe - "etwa, wenn ich verschlafe". Kein Geld gibt es dagegen von der Versicherung, wenn jemand vorsätzlich handelt, frei nach dem Motto: Ich habe einfach keine Lust zum Schneeschippen.

(AP/kpl/vns)
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