BGH-Urteil Post muss NPD-Mitteilung ausliefern

Karlsruhe · Die Post muss Sendungen der rechtsextremen NPD ausliefern, solange die Publikationen nicht gegen das Strafrecht verstoßen oder zur Rassendiskriminierung beitragen. Mit diesem Tenor hob der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden auf.

NPD-Verbotsantrag - ein riskantes Unterfangen
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Der BGH verurteilte die Deutsche Post zu einem Rahmenvertrag über die Beförderung der Publikation "Klartext", die die NPD im Sächsischen Landtag herausgibt. Nach der Postdienstleistungsverordnung sei die Post dazu verpflichtet. Die politische Ausrichtung spiele bei solchen "Universaldienstleitungen" keine Rolle (Urteil vom 20.9.2012 - I ZR 116/11).

Die Post könne sich nur weigern, wenn mit den Publikationen gegen das Strafrecht verstoßen oder rassendiskriminierendes Gedankengut verteilt werde. Dazu habe die Post nichts vorgetragen, so der BGH. Wäre dies der Fall, sei ein Ausschluss der Verteilung im Einzelfall möglich.

In der NPD-Publikation berichtet die sächsische Fraktion über ihre Arbeit und aktuelle politische Themen. Sie soll in einer Auflage von 200 000 Stück in Leipzig an alle Haushalte mit Tagespost verteilt werden. Mit ihrem Versuch, die Post zur Verteilung zu zwingen, war die NPD in den Vorinstanzen gescheitert. Die Deutsche Post sah unter anderem wegen fehlender Adressen keinen Beförderungszwang.

Dies sah der I. BGH-Zivilsenat jetzt anders: Bei der Publikation handle es sich um eine periodisch erscheinende Druckschrift, die die Öffentlichkeit "über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung" unterrichten wolle. Um die Pressefreiheit zu fördern, müssten solche Erzeugnisse dem Empfänger so günstig wie möglich zugeführt werden. Der Staat dürfe aufgrund seiner inhaltlichen Neutralitätspflicht dabei nicht nach Meinungsinhalten differenzieren.

Eine Publikation sei als "Universaldienstleistung" zu sehen, wenn "die Druckschrift nach ihrer Aufmachung - anders als ein Flugblatt - auf das für eine Zeitung oder Zeitschrift übliche periodische Erscheinen angelegt ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie trotz dieser Aufmachung nur gelegentlich publiziert werden soll".

Soweit der Empfängerkreis hinreichend bestimmt sei, unterliege die Beförderung von nicht adressierten Sendungen keinen für die Beklagte unzumutbaren Schwierigkeiten und trage dem Bedürfnis Rechnung, auch die Beförderung von Massendrucksachen zu ermöglichen, die sich an viele Empfänger richten.

Verbraucher können Post widersprechen

Wer keine Post von der rechtsextremen NPD bekommen möchte, kann das ausdrücklich ablehnen. Die Partei plant, an viele Haushalte eine Publikation über ihre politische Arbeit durch die Deutsche Post zu verschicken. "Der Verbraucher sollte sich direkt an die NPD wenden, sobald er einmal diese Zeitung in seinem Briefkasten hat und die Partei unmissverständlich dazu auffordern, künftig das Einverwerfen der Zeitung zu unterlassen", rät die Juristin Iwona Husemann von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Das geschehe am besten schriftlich mit einem Einschreiben und Rückschein. "Wenn sich die NPD nicht daran hält, können Verbraucher bei Gericht dagegen klagen." Lediglich ein "Keine Werbung"-Aufkleber am Briefkasten reiche hier nicht aus, erläutert Husemann. "Die Publikation hat einen redaktionellen Inhalt und gilt daher nicht als Werbung." Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Donnerstag entschieden, dass die Deutsche Post verpflichtet ist, eine Publikation der sächsischen Landtagsfraktion der rechtsextremen Partei auszuliefern.

(dpa)
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