Prozess in Frankfurt Nebenklage hält Markus H. für Mittäter bei Lübcke-Mord

Frankfurt am Main · Im Prozess zum Mord an dem Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke hat der Anwalt der Familie Lübcke gefordert, den Mitangeklagten Markus H. (44) wegen Mittäterschaft zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft geht von „psychischer Beihilfe“ aus

 Markus H. soll Beihilfe geleistet haben.

Markus H. soll Beihilfe geleistet haben.

Foto: dpa/Ronald Wittek

Im Prozess zum Mord an dem Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke hat der Anwalt der Familie Lübcke gefordert, den Mitangeklagten Markus H. (44) wegen Mittäterschaft zu verurteilen. „Ohne H. hätte es den Mord an Walter Lübcke nicht gegeben“, sagte der Anwalt Holger Matt am Dienstag in seinem Plädoyer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.

Matt und die Familie Lübcke gehen davon aus, dass auch H. in der Nacht vom 1. auf den 2. Juni 2019 am Tatort war. Er soll nach ihrer Auffassung zusammen mit E. auf der Terrasse des Hauses Lübcke gewesen sein, aber nicht geschossen haben. So hatte es E. zuletzt in seinen Aussagen vor Gericht geschildert. „Wir glauben dem Angeklagten E., dass er uns die Wahrheit gesagt hat“, sagte Matt.

Die Bundesanwaltschaft hingegen geht nicht davon aus, dass H. bei der Mordtat anwesend war. Sie nimmt an, dass Stephan E. die Tat an Lübcke allein begangen hat. H. soll aber zum Mord „psychische Beihilfe“ in Form von Gesprächen und Schießübungen geleistet und den Mord billigend in Kauf genommen haben. Hinzu komme illegaler Waffenbesitz. Oberstaatsanwalt Dieter Killmer hatte im Dezember für Markus H. insgesamt neun Jahre und acht Monate Haft für Beihilfe gefordert. H. hat bisher zu den Beihilfe- und Mittäter-Vorwürfen geschwiegen.

Für Stephan E. (47) hatte die Bundesanwaltschaft die Höchststrafe gefordert: lebenslange Haft mit besonderer Schwere der Schuld und anschließende Sicherheitsverwahrung für den Mord an Walter Lübcke und einen versuchten Mord aus rassistischer Gesinnung an einem Asylbewerber aus dem Irak. Oberstaatsanwalt Killmer bezog sich dabei auch auf das psychiatrische Gutachten, wonach bei E. eine anhaltende Gefährlichkeit vorliege.

(th/epd)
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