Oberverwaltungsgericht NRW Muslimische Schülerin muss an Schwimmunterricht teilnehmen

Münster (RPO). Muslimische Mädchen im Grundschulalter haben in Nordrhein-Westfalen keinen Anspruch auf Befreiung vom Schwimmunterricht mit Jungen. Das entschied nun das Oberverwaltungsgericht. Damit scheiterten muslimische Eltern, die beim Schulamt vergeblich die Befreiung ihrer Tochter vom Schwimmunterricht beantragt hatten.

Es sei den muslimischen Mädchen zumutbar, eine den islamischen Bekleidungsvorschriften entsprechende Schwimmkleidung zu tragen, erklärte das Oberverwaltungsgericht nach eigenen Angaben am Mittwoch in Münster in einem Eilverfahren. (Az.: 19 B 1362/08)

Die Eltern hatten erklärt, sie befürworteten eine strenge Auslegung des Korans. Diese gebiete ihnen, Kinder schon ab dem siebten Lebensjahr vor sexuellen Versuchungen zu bewahren. Den so genannten Burkini, der von Frauen und Mädchen beim Schwimmen auch in islamisch geprägten Ländern getragen wird, lehnten sie ab: Er sauge sich mit Wasser voll und sei eine zusätzliche Gefahr für ihre Tochter.

Nach Ansicht des Gerichts ist es Mädchen im Grundschulalter "grundsätzlich zumutbar", im Schwimmunterricht solch eine spezielle Bekleidung zu tragen, um den Glaubenskonflikt ohne Trennung der Geschlechter zu bewältigen. Werde das Mädchen deshalb gehänselt, sei es die Pflicht der Lehrer, auf Mitschüler "pädagogisch einzuwirken", damit sie dem Mädchen "verständnisvoll, tolerant und respektvoll" begegnen. Beim Burkini handelt es sich um einen zweiteiligen Schwimmanzug mit Kopfbedeckung.

(AFP)
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