Bundesgerichtshof hebt Urteil auf „Wolfsmasken-Prozess“ von München muss neu verhandelt werden

München · Im Juni 2019 zerrte ein Mann eine Elfjährige in ein Gebüsch und vergewaltigte sie mitten in München. Rund zwei Jahre später wurde er verurteilt. Zudem entbrannte eine Diskussion um die Resozialisierung von Straftätern. Nun muss das Sexualdelikt neu verhandelt werden.

 Der wegen schweren sexuellen Missbrauchs angeklagte Mann (l.) vor Prozessbeginn im Landgericht neben seinem Anwalt Adam Ahmed im Verhandlungssaal. Das Landgericht München I hatte ihn im Juli 2021 verurteilt. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil nun auf.

Der wegen schweren sexuellen Missbrauchs angeklagte Mann (l.) vor Prozessbeginn im Landgericht neben seinem Anwalt Adam Ahmed im Verhandlungssaal. Das Landgericht München I hatte ihn im Juli 2021 verurteilt. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil nun auf.

Foto: dpa/Sven Hoppe

Der sogenannte Wolfsmasken-Prozess von München wegen schweren sexuellen Missbrauchs und Vergewaltigung eines Kindes muss neu verhandelt werden. Gegen die Bemessung der Strafe im Urteil vom 13. Juli 2021 bestünden durchgreifende rechtliche Bedenken, teilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Montag in Karlsruhe mit. In dem Beschluss vom 22. März gab der BGH damit der Revision des Angeklagten teilweise statt und verwies die Sache an das Landgericht München I zurück.

Das Landgericht hatte einen damals 45-Jährigen zu zwölf Jahren Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Zuvor hatte der Mann im Prozess gestanden, eine Elfjährige im Juni 2019 in ein Gebüsch gezerrt und dort schwer missbraucht zu haben - am helllichten Tage mitten in München. Zur Tarnung hatte er eine Wolfsmaske getragen.

Bei der Bemessung der Freiheitsstrafe habe die Jugendschutzkammer die zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung nicht in den Blick genommen, bemängelte nun der BGH. Der Senat könne nicht ausschließen, dass die Kammer bei rechtsfehlerfreier Würdigung zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre. Dies führe zur Aufhebung der Strafe und damit auch der Sicherungsverwahrung. Der Schuldspruch als solcher bleibe aber bestehen.

Anlässlich des Falls war eine Diskussion um die Resozialisierung von Straftätern entbrannt. Der Mann war wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern mehrfach vorbestraft und bereits als Jugendlicher mit Sexualdelikten aufgefallen. Zum Tatzeitpunkt befand er sich in einer Lockerungsstufe des Maßregelvollzugs und durfte unbegleitet von seiner betreuten Wohngemeinschaft zur Arbeitsstelle fahren. Auf diesem Weg fiel er dem Landgericht zufolge über das Kind her.

Der Verteidiger hatte im Prozess erfolglos auf eine verminderte Schuldfähigkeit seines Mandanten verwiesen und gefordert, ihn in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Das Landgericht dagegen ging von einer minutiösen Planung aus und bescheinigte dem Gericht eine „intensive Neigung zur Begehung von Straftaten“ - ein Grund für die Verhängung der Sicherungsverwahrung.

(axd/dpa)
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