Verfassungsbeschwerde von Peta nicht angenommen Massentierhaltung darf nicht mit Holocaust verglichen werden

Karlsruhe (RPO). Tierschützer dürfen Massentierhaltung auch weiter nicht mit dem Holocaust vergleichen. Das Bundesverfassungsgericht nahm am Donnerstag die Verfassungsbeschwerde der Tierschutzorganisation Peta gegen das Verbot einer entsprechenden Werbekampagne nicht zur Entscheidung an.

Schock-Fotos von Peta
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Im Jahr 2004 wollte der Verein unter dem Slogan "Der Holocaust auf Ihrem Teller" die Massentierhaltung mit dem Mord an den Juden während der NS-Zeit vergleichen. Dazu sollte neben den gefangenen Tieren ein Bild von toten und lebenden Häftlingen in den Konzentrationslagern gestellt werden.

Der damalige Präsident des Zentralrats der Juden in Deutschland, Paul Spiegel, sowie seine Stellvertreter Salomon Korn und Charlotte Knobloch klagten erfolgreich auf Unterlassung. Sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht Berlin beurteilten die Kampagne als Verstoß gegen die Menschenwürde. Damit scheide eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit der Tierschützer aus. Spiegel und seine Stellvertreter hatten als Kinder den Holocaust überlebt, ihre Familien waren den Verbrechen großenteils zum Opfer gefallen.

Zweifel an Begründung der Gerichte

Die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts äußerte in ihrem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss allerdings Zweifel an der bisherigen Begründung der Gerichte. Die Abbildung der Holocaust-Opfer in Zusammenhang mit der kritisierten Tierhaltung verstoße möglicherweise nicht gegen die absolut geschützte Menschenwürde der heute in Deutschland lebenden Juden, so dass die Abwägung mit der freien Meinungsäußerung nicht von vornherein ausgeschlossen sei.

Die in Deutschland lebenden Juden könnten sich aber auf jeden Fall auf die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte in Verbindung mit dem Schutz ihrer Menschenwürde berufen. Denn sie gehörten einer "durch das Schicksal herausgehobenen Personengruppe an", der gegenüber eine besondere moralische Verantwortung aller anderen bestehe, heißt es wörtlich in dem Kammerbeschluss. Das Verbot sei deshalb zu Recht ergangen.

(AP)
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