Kuriose Markenstreits Wem gehören der Ballermann, das Oktoberfest und Neuschwanstein?

Brüssel/München · Schloss Neuschwanstein ist ein Touristenmagnet. Aber wer trägt die Namensrechte? Das hat das oberste EU-Gericht nun endgültig geklärt. Aber es gibt auch andere Markenstreits.

 Das Schloss Neuschwanstein im Allgäu. (Symbolbild)

Das Schloss Neuschwanstein im Allgäu. (Symbolbild)

Foto: dpa/Karl-Josef Hildenbrand

Das Oktoberfest, das Schloss Neuschwanstein - und auch der Ballermann sind weit über deutsche Grenzen hinaus bekannt. In allen drei Fällen gibt es Streit um die Verwendung der Begriffe: Sind es Marken, die geschützt werden müssen oder handelt es sich um Allgemeingut?

Im Fall des bayerischen Touristenmagnets Schloss Neuschwanstein bei Hohenschwangau hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg nun mit einem Urteil die bisherige Regelung bestätigt - zugunsten des Freistaats Bayern. Am Donnerstag wiesen die Richter in Luxemburg eine Klage des Bundesverbands Souvenir Geschenke Ehrenpreise (BSGE) zurück. Bayern darf somit weiter Lizenzgebühren für bestimmte Souvenirs wie Brettspiele oder Porzellantassen verlangen, die mit dem berühmten Schloss werben.

Der Streit zwischen dem Bundesland und dem Verband schwelt seit Jahren. Der Souvenirverband als Vertreter von Fabrikanten und Händlern argumentierte unter anderem, „Neuschwanstein“ bezeichne eine geografische Herkunft und sei deshalb nicht schützbar.

Mit dem Urteil bestätigte der EuGH nun, was ein untergeordnetes EU-Gericht bereits 2016 festgestellt hatte: Das im 19. Jahrhundert erbaute Schloss könne „zwar geografisch lokalisiert, aber nicht als geografischer Ort angesehen werden“, befanden die Richter. Vielmehr gleiche es einem Museum und diene der Bewahrung des Kulturerbes.

Die Bayerische Schlösserverwaltung zeigte sich erfreut. Der Freistaat habe „Neuschwanstein“ als Marke eintragen lassen, um Missbrauch, Verunglimpfung und kommerzielle Ausbeutung abzuwenden, teilte die Behörde nach dem Urteil mit. Der markenrechtliche Schutz entspreche „dem internationalen Standard der Top-Sehenswürdigkeiten wie Alhambra, Tower of London, Buckingham Palace, Windsor Castle oder Sanssouci“. Etwa 1,5 Millionen Menschen besuchen jährlich das ab 1869 errichtete und nie vollendete Schloss.

Für den Souvenirverband ist das Urteil ein Rückschlag. Man habe sich mehr erwartet, sagte Bernhard Bittner, der Anwalt des Verbands. Er sei gespannt, inwieweit der Freistaat künftig Lizenzgebühren von Händlern verlangen werde.

Noch keine Entscheidungen gibt es in den Streitfällen „Ballermann“ und „Oktoberfest“. Im Streit um eine mögliche Markenrechtsverletzung bei einer „Ballermann“-Party hat das Oberlandesgericht München eine Entscheidung am Donnerstag auf den 27. September vertagt.

Ein Paar aus Niedersachsen hatte den Begriff „Ballermann“ vor mehr als 20 Jahren als Markenbezeichnung schützen lassen und seither viel Geld mit Lizenzgebühren verdient. Die Betreiberin einer Diskothek in Cham in der Oberpfalz wehrt sich nun dagegen, dem Ehepaar Schadenersatz für die Ausrichtung einer „Ballermann“-Party zu zahlen.

16 verschiedene „Ballermann“-Marken hat das Ehepaar Engelhardt insgesamt schützen lassen. Nach eigenen Angaben hat das Paar etwa 400 Mal wegen Markenrechtsverletzungen prozessiert - und jedes Mal gewonnen.

Diesmal könnte es anders ausgehen. Die früheren Prozesse liegen teils lange zurück. Es sei möglich, dass der Begriff „Ballermann“ seither schon so weit in den deutschen Sprachgebrauch eingezogen sei, dass es sich inzwischen um eine Beschreibung handle, sagte der Vorsitzende Richter.

Für den Fall der nach eigenen Angaben ersten juristischen Niederlage will die Kammer jedoch in jedem Fall die Revision zum BGH zulassen.

Die beklagte Diskotheksbetreiberin ließ über ihren Anwalt mitteilen, dass der Begriff als Bezeichnung für ein Gebiet auf Palma de Mallorca stehe, das zudem schon lange im Duden stehe.

Etwas anders gelagert ist der Fall „Oktoberfest“. Die Stadt hatte die Eintragung im März dieses Jahres offiziell beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beantragt. Gleiches gilt für den Begriff „Wiesn“. „Da noch einige Fragen zu klären sind, ist noch offen, wann eine Entscheidung ergehen wird“, erklärte nun ein Sprecher des Patentamts.

Ob München somit die Verfügungsgewalt über die Verwendung der Begriffe erhält und Lizenzgebühren verlangen kann, ist damit knapp zwei Wochen vor dem Fassanstich auf der Theresienwiese am 22. September weiterhin unklar.

(ubg/dpa)
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