Diskothek muss 900 Euro zahlen Mann wird wegen Diskriminierung entschädigt

Stuttgart · Eine Diskothek in Reutlingen muss einem dunkelhäutigen Mann wegen Diskriminierung eine Entschädigung von 900 Euro bezahlen. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschied am Montag in zweiter Instanz, dass David G. im November 2010 von einem Türsteher wegen seiner Hautfarbe ungerechtfertigt diskriminiert worden sei.

Die Richter sprachen dem 18 Jahre alten Mann eine Entschädigung in Höhe von 900 Euro zu und revidierten damit eine Entscheidung des Landgerichts Tübingen, das G. kein Geld zugesprochen hatte.

Der Kläger hatte geltend gemacht, am Eingang der Diskothek in Reutlingen von einem Türsteher mit den Worten abgewiesen worden zu sein, es seien "schon genug Schwarze drin". In der ersten Instanz wies das Landgericht Tübingen den Betreiber zwar an, David G. den Zutritt aufgrund seiner Hautfarbe nicht mehr zu verweigern. Allerdings wurde dem Kläger keine Entschädigung gewährt.

Sowohl die Diskothek als auch der 18-Jährige gingen gegen das Tübinger Urteil in Berufung. David G. bekam am Montag nun teilweise recht. Die Richter des OLG rügten die Diskriminierung des jungen Mannes und sprachen ihm einen Teil seiner Forderung in Höhe von 5.000 Euro zu.

Der Rechtsanwalt von David G., Sebastian Busch, zeigte sich auf dapd-Anfrage erfreut, dass das Urteil des Landgerichts Tübingen kassiert wurde. Allerdings hält er die Entscheidung des OLG Stuttgart für "nicht weitgehend genug". "Ich hätte mir mehr gewünscht." Das Urteil werde nun geprüft.

Die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Christine Lüders, begrüßte die Entscheidung. Das Urteil korrigiere die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Tübingen, in der eine Entschädigung mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung versagt worden sei, sagte sie.

"Ich hoffe auf eine Signalwirkung der heutigen Entscheidung und verspreche mir davon, dass dieses Urteil auch abschreckende Wirkung auf andere Diskothekenbetreiber haben wird. Rassistische Diskriminierungen an Diskothekentüren sind nicht akzeptabel."

Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

(APD)
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