Urteil des Landgerichts Osnabrück Kein Schadenersatz bei Sprengung von Blindgängern

Osnabrück · Wenn ein Weltkriegsblindgänger gesprengt wird, haftet der Grundstückseigentümer nicht für Schäden an den benachbarten Gebäuden. Zuvor hatte eine Versicherung geklagt.

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Foto: dpa/Ralf Hirschberger

Das Landgericht Osnabrück hat deshalb nach Angaben vom Dienstag eine Klage auf Schadenersatz abgewiesen (Az. 6 O 337/19). Verhandelt wurde ein Fall vom Februar 2018. Damals war auf einem ehemaligen Kasernengelände in Osnabrück eine Bombe gefunden und von der Kampfmittelbeseitigung kontrolliert gesprengt worden. An einem Nachbarhaus entstand ein Schaden von etwa 5000 Euro. Die Versicherung des Eigentümers wollte sich das Geld von der Stadt Osnabrück zurückholen, der das Gelände mittlerweile gehört.

Der Eigentümer eines Grundstücks hafte aber nur für Schäden, die er selbst verursacht oder nicht verhindert habe, urteilte die Zivilkammer. Beides sei hier nicht der Fall. Über die kontrollierte Sprengung hätten die Kampfmittelräumer entschieden. Die städtische Entwicklungsgesellschaft als Grundstückseigentümerin habe die Sprengung dulden müssen, hätten doch bei einer unkontrollierten Explosion noch größere Schäden gedroht.

In Deutschland werden im Boden immer wieder nicht explodierte Bomben entdeckt, meist aus dem Zweiten Weltkrieg. Manche Bomben sind aber auch älter. Im Watt vor Cuxhaven wurde Anfang August eine Seemine aus den 1880er Jahren gesprengt.

(csi/dpa)
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