Gericht bestätigt Entscheidung Kuwait Airways muss Israeli nicht befördern

Frankfurt/Main · Als Kuwait Airways erfährt, dass ein Kunde ein Israeli ist, storniert sie seinen Flug. Dagegen klagt der Mann - und verliert nun zum zweiten Mal: Die Staatsfluglinie ist nicht verpflichtet, ihn zu befördern, entscheidet das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

 Eine Passagiermaschine von Kuwait Airways auf dem Flughafen in Frankfurt (Archiv).

Eine Passagiermaschine von Kuwait Airways auf dem Flughafen in Frankfurt (Archiv).

Foto: dpa/Boris Roessler

Im Streit um einen stornierten Flug ist ein Israeli mit seiner Klage gegen die Fluggesellschaft Kuwait Airways gescheitert. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies am Dienstag in zweiter Instanz die Forderung des Mannes zurück, dass die Fluglinie ihn von Frankfurt mit Zwischenstopp in Kuwait nach Bangkok befördert. Kuwait Airways hatte den Flug des Mannes aus Berlin storniert, als sie von dessen israelischer Staatsangehörigkeit erfuhr.

Kuwaitischem Recht zufolge dürfen Bürger aus Israel nicht einmal in den Transitbereich eines Flughafens einreisen. Das kuwaitische Boykottgesetz gegen Israel sei zwar inakzeptabel und „in Deutschland unbeachtlich“, teilte das Gericht mit. Da Israelis den Transitbereich des Flughafens in Kuwait jedoch faktisch nicht betreten dürften, könne der Kläger auch nicht die Flugbeförderung mit der kuwaitischen Fluglinie von Frankfurt nach Bangkok mit Zwischenstopp in Kuwait verlangen. Das Urteil des Frankfurter Oberlandesgerichts ist noch nicht rechtskräftig, der Kläger könnte noch die Zulassung der Revision mit Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof verlangen. Auch in erster Instanz war die Klage abgewiesen worden.

Der Kläger hatte über ein Online-Reiseportal einen Hin- und Rückflug von Frankfurt nach Bangkok mit Transitaufenthalt in Kuwait-Stadt gebucht. Die Fluggesellschaft stornierte wenige Tage später die Buchung, nachdem sie von der Staatsangehörigkeit des Klägers erfahren hatte. Während des Buchungsvorgangs über die Plattform, deren Eingabemaske von der Fluglinie nicht beeinflusst werden kann, war die Staatsangehörigkeit nicht abgefragt worden.

Der Kläger hatte von der Fluggesellschaft daraufhin verlangt, ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt von Frankfurt nach Bangkok mit Zwischenaufenthalt in Kuwait-Stadt hin- und zurückzufliegen oder ihm eine Entschädigung zu zahlen. Diese Klage wies das Landgericht Frankfurt ebenso ab wie nun das OLG.

Der Kläger könne im Ergebnis keine Beförderung verlangen, stellte das OLG fest, da die Vertragserfüllung aufgrund der Einreisebestimmungen in Kuwait faktisch unmöglich sei. Der Beförderungsvertrag müsse zwar hinsichtlich des Zwischenstopps in Kuwait-Stadt erfüllt werden. Dieser Bereich unterliege jedoch dem Hoheitsbereich Kuwaits. Inhabern von israelischen Reisedokumenten werde in Kuwait „die Einreise oder der Transit verweigert“.

Auch wenn dies „in eklatantem Widerspruch zu vorrangigen europäischen Vorgaben wie auch deutschen Wertentscheidungen und Zielvorstellungen“ stehe, bewirke es jedoch ein Leistungshindernis. Die Fluggesellschaft könne den Kläger folglich allenfalls nach Kuwait fliegen, von wo aus sie ihn unverzüglich wieder nach Frankfurt zurückfliegen müsse. Dies sei für den Kläger „sinnlos“. Keinesfalls könne er nach Bangkok weiterreisen.

Es sei allerdings nicht zu verkennen, schließt das OLG, dass es „für den Kläger unbefriedigend ist, dass die Vorschriften der tatsächlichen Unmöglichkeit dazu führen, dass die Beklagte weiterhin an ihrer Praxis festhalten kann“. Hier eine Änderung herbeizuführen, sei aber der Außen- und Rechtspolitik vorbehalten und nicht Aufgabe der Gerichte, betont das OLG. Die Forderung nach einer finanziellen Entschädigung wies das OLG ab, da der Kläger es versäumt habe, sie innerhalb der vorgesehenen Zweimonatsfrist geltend zu machen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Az.: 16 U 209/17

(wer/epd/dpa)
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