Rotenburg-Fall ist einmalig Kannibalismus im deutschen Strafrecht

Kassel (rpo). Kannibalismus ist im deutschen Strafrecht kein eigener Straftatbestand. Experten werten den Fall des Kannibalen von Rotenburg als bisher einmalig in Deutschland. Entscheiden muss der Richter, ob es sich um Tötung oder um Tötung auf Verlangen handelt.

Der "Kannibale von Rotenburg", der im Frühjahr 2001 einen Berliner Ingenieur getötet und Teile von ihm gegessen haben soll, muss sich daher seit Mittwoch wegen Mordes vor dem Kasseler Landgericht verantworten. Die Verteidigung dagegen geht von Tötung auf Verlangen aus, da der 42 Jahre alte Armin Meiwes mit Einwilligung des Opfers gehandelt habe.

Wie die Strafkammer die angebliche Einverständniserklärung des Getöteten bewerten wird, erwarten Kriminologen und Beobachter mit Spannung: Der Fall, der an zunächst 14 Verhandlungstagen aufgerollt werden soll, ist in der deutschen Rechtsgeschichte beispiellos. Nach vorläufiger Planung wird das Urteil Ende Januar erwartet.

Obwohl Experten die Rückfallgefahr des Kannibalen als groß einschätzen, könnte das Gericht im Falle einer Verurteilung keine Sicherungsverwahrung anordnen, weil Meiwes nicht einschlägig vorbestraft ist. Die Unterbringung im so genannten Maßregelvollzug - die zweite Möglichkeit, einen Straftäter lange einzusperren - käme nur dann in Frage, wenn die Kammer dem 42-Jährigen eine verminderte Schuldfähigkeit attestieren würde. Im Maßregelvollzug werden psychisch kranke Straftäter behandelt. Dem Gutachter zufolge soll der Angeklagte aber voll schuldfähig sein. Es ist daher möglich, dass Meiwes - sollte er schuldig gesprochen werden - nach einer zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe wieder auf freien Fuß kommt.

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