Klage gegen Kündigung nach Diebstahl Frau will Babynahrung statt Geld gestohlen haben

Hamm · Statt Geldnoten soll nur Waschpulver im Koffer gewesen sein: Dieser Geschichte einer Sparkassenmitarbeiterin hat ein Arbeitsgericht in einem skurrilen Kündigungsstreit nicht geglaubt.

 In Hamm sprach das Arbeitsgericht das Urteil.

In Hamm sprach das Arbeitsgericht das Urteil.

Foto: Keystone

Die fristlose Kündigung einer Kassiererin der Sparkasse im nordrhein-westfälischen Herne wegen Unterschlagung ist rechtens. Das entschied das Landesarbeitsgericht in Hamm am Donnerstag. Die Richter seien nach Würdigung zahlreicher Beweise der Überzeugung, dass die Frau das Geld - insgesamt 115.000 Euro - genommen und für eigene Zwecke verwendet habe.

Den nach Darstellung der Sparkasse in Höhe und 50-Euro-Stückelung ungewöhnlichen Geldbetrag hatte die Mitarbeiterin zuvor selbst bestellt. Die Kündigung begründete das Geldinstitut damals mit zahlreichen Indizien, die den dringenden Verdacht eines Vermögensdelikts begründeten.

In dem bemerkenswerten Fall ging es um einen Geldkoffer der Bundesbank.In diesem sollte aus Sicht der Sparkasse eigentlich das Bargeld gewesen sein. Die Kassiererin, seit 1991 bei der Sparkasse beschäftigt, gab allerdings gegenüber ihrem Arbeitgeber an, in dem verplombten Koffer lediglich Waschpulver und Babynahrung vorgefunden zu haben. Sie bestritt, das Geld genommen zu haben. Die Sparkasse glaubte ihr nicht und setzte 2016 sie vor die Tür.

Mit Urteilen vom Oktober 2016 und August 2017 erklärten sowohl das Arbeitsgericht Herne als auch das Landesarbeitsgericht Hamm die Kündigung zunächst für unwirksam. Dagegen legte die Sparkasse erfolgreich Revision beim Bundesarbeitsgericht ein, das den Fall an das Landesarbeitsgericht zurück verwies, um eine mögliche Täterschaft der Frau nochmals umfassend zu untersuchen.

Mittlerweile wurde die ehemalige Kassiererin im Mai vom Amtsgericht Herne in einem Strafverfahren wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Strafurteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach dem Urteil von diesem Donnerstag ist die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Dagegen kann die Klägerin aber Beschwerde einlegen.

(cbo/dpa/afp)
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