Britischer Verleger unterliegt Gericht untersagt "Mein Kampf"-Veröffentlichung

München · Die Veröffentlichung von Auszügen aus Adolf Hitlers Hetzschrift "Mein Kampf" bleibt in Deutschland verboten. Dies entschied das Landgericht München I am Donnerstag. Die Publikationsreihe "Zeitungszeugen" des britischen Verlegers Peter McGee überschritt demnach mit seitenlangen Auszügen aus "Mein Kampf" die Grenzen des Zitatrechts (Az: 7 O 16629/08).

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Foto: ddp

Hitler hatte nach seinem erfolglosen Putsch während einer Festungshaft 1924 mit der Arbeit an "Mein Kampf" begonnen und das Buch nach seiner Freilassung beendet. Die Hetzschrift erreichte eine Millionenauflage; auch, weil sie nach der Machtergreifung Hitlers jedem Brautpaar statt der Bibel auf dem Standesamt geschenkt wurde. Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs fielen die Rechte an dem Buch an den Freistaat Bayern, der seither einen Nachdruck in Deutschland verhindert.

McGee hatte mit "Zeitungszeugen" in den Jahren 2009 und 2010 Nachdrucke von während des Nationalsozialismus veröffentlichten Zeitungsartikeln veröffentlicht. Das Recht auf diese Veröffentlichung konnte er juristisch durchsetzen. Im Januar erwirkte die bayerische Landesregierung aber eine einstweilige Verfügung gegen die da geplanten Auszüge aus "Mein Kampf".

Der Vorsitzende Richter Peter Guntz sagte, McGee habe für seine Publikation die Hetzschrift "sehr weitgehend genutzt". Es seien etwa 20 bis 25 Seiten des Originals in langen Abschnitten nachgedruckt worden. Daneben hätten Anmerkungen von Wissenschaftlern gestanden. Der Leser könne den Originaltext aber völlig unabhängig von den Erläuterungen aufnehmen.

Das Gericht hielt dem Verlag vor, vor allem aus Hitlers Hetzschrift zitieren zu wollen und nur einen kleinen Teil für ergänzende Kommentare vorgesehen zu haben. Damit würde die Veröffentlichung der Schrift von Adolf Hitler dienen. Nach dem Zitatrecht zulässig wäre aber nur, wenn die Zitate aus Hitlers Buch einem neuen Werk dienen würden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es sind Rechtsmittel zum Oberlandesgericht zulässig.

(AFP)
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