Bundesrat stimmt für Verlängerung Firmen müssen weiterhin keinen Insolvenzantrag stellen

Bis zum 30. April bleibt die Pflicht ausgesetzt. Bestimmte Unternehmen müssen demnach keinen Insolvenzantrag stellen. Die Regel gilt allerdings nicht für alle Firmen.

 „Wir schliessen“ steht auf einem Schild, das hinter einem Rollgitter an einem geschlossenen Geschäft in NRW hängt (Symbolfoto).

„Wir schliessen“ steht auf einem Schild, das hinter einem Rollgitter an einem geschlossenen Geschäft in NRW hängt (Symbolfoto).

Foto: dpa/Martin Gerten

Zur Entlastung in der Corona-Krise bleibt die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für bestimmte Unternehmen bis zum 30. April ausgesetzt. Nach dem Bundestag stimmte am Freitag auch der Bundesrat der Verlängerung der zuletzt nur bis Ende Januar vorgesehenen Regelung zu.

Demnach sollen Unternehmen, die Leistungen aus den Corona-Hilfsprogrammen erwarten können, von der Pflicht zum Insolvenzantrag ausgenommen werden. Das gilt aber nur für Anträge auf Hilfszahlungen, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 28. Februar 2021 gestellt werden. Falls eine Antragstellung in diesem Zeitraum etwa aus technischen Gründen nicht möglich war, gilt die Sonderregelung auch für Unternehmen, die die Bedingungen für die Hilfen erfüllen würden. Firmen, die offensichtlich keine Chance auf die Unterstützung hätten oder die auch mit dem Unterstützungsgeld in die Insolvenz rutschen würden, bleiben ausgenommen.

Normalerweise muss ein Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach Eintritt eines Insolvenzgrunds gestellt werden. Wegen der Pandemie hatte die Bundesregierung im vergangenen Frühjahr die Meldepflichten für Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit außer Kraft gesetzt. Für Zahlungsunfähigkeit gilt die Antragspflicht seit Oktober wieder, für überschuldete Firmen soll sie nun weiter bis Ende April ausgesetzt bleiben.

Wer seine Steuererklärung vom Fachmann machen lässt, bekommt zudem mehr Zeit: Steuerberaterinnen und -berater können die Erklärung für 2019 bis Ende August einreichen statt wie sonst üblich nur bis Ende Februar. Das wird mit der starken Auslastung der Steuerberater bei der Beantragung der Corona-Hilfen begründet.

(capf/dpa)
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