Entscheidung des BGH Durchsuchungsaktionen gegen G-8-Gegner rechtswidrig

Karlsruhe (RPO). Die Durchsuchungsaktionen gegen Globalisierungsgegner vor dem G-8-Gipfel im Mai 2007 waren rechtswidrig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag in Karlsruhe entschieden.

Die militanten G-8-Gegner hätten sich nicht zu einer terroristischen Vereinigung zusammengeschlossen. Deshalb sei nicht der Generalbundesanwalt zuständig gewesen, sondern die Strafverfolgungsbehörden der Bundesländer, erklärten der 3. Strafsenat.

Im Mai 2007 hatte die Polizei zahlreiche Wohnungen und linke Kulturzentren durchsucht sowie Computer und Unterlagen beschlagnahmt. Ermittelt wurde gegen G-8-Gegner, die als Mitglieder einer terroristischen Vereinigung für zahlreiche Brandanschläge in Norddeutschland verantwortlich sein sollten.

Der BGH erklärte jetzt dazu: "Eine von den Beschuldigten etwa gebildete Vereinigung kann ... nicht als terroristische Vereinigung eingeordnet werden, was die Zuständigkeit des Bundes ohne weiteres begründet hätte." Zugleich äußerte der 3. Strafsenat "nachhaltige Zweifel" daran, ob sich "die beschuldigten Globalisierungsgegner tatsächlich zu einer Vereinigung im strafrechtlichen Sinne zusammengeschlossen haben".

Bei den Aktionen handele es sich "um nicht zu verharmlosende Straftaten". Aber zuständig dafür seien die Strafverfolgungsbehörden der Bundesländer.

Nach BGH-Angaben haben die Betroffenen "eine Vielzahl" von Beschwerden gegen die Polizeimaßnahmen eingelegt. Der 3. Strafsenat entschied nun über die erste derartige Beschwerde eines Beschuldigten und hob den ihn betreffenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss auf.

Die Bundesanwaltschaft hatte dem Beschwerdeführer und weiteren Beschuldigten vorgeworfen, sich an einer terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben, deren Ziel es gewesen sei, durch Brandanschläge auf Sachen wie Autos sowie ein leerstehendes Gebäude und durch Sachbeschädigungen gewaltbereite Gesinnungsgenossen zu mobilisieren, um den G-8-Gipfel vom Juni 2007 in Heiligendamm durch Gewalttaten erheblich zu stören oder zu verhindern. Der Generalbundesanwalt rechnet der Vereinigung zwölf gewalttätige Aktionen mit einem Gesamtschaden von rund 2,6 Millionen Euro zu, die im Zeitraum Juli 2005 bis März 2007 ausgeführt wurden.

(ap)
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