Alle Infos Das gilt für Kosmetikstudios, Maniküre und Nagelstudios

Düsseldorf · Kosmetik- und Nagelstudios dürfen in NRW wieder öffnen - allerdings unter strengen Vorschriften. Was Inhaber, Mitarbeiter und Kunden nun wissen müssen, haben wir hier in einer Übersicht zusammengestellt.

 Neben den Haarstylisten dürfen auch Kosmetiksalons sowie Nagel- und Fußpflege wieder öffnen (Symbolbild).

Neben den Haarstylisten dürfen auch Kosmetiksalons sowie Nagel- und Fußpflege wieder öffnen (Symbolbild).

Foto: dpa/Ronny Hartmann

Folgende Vorschriften müssen Kosmetik- und Nagelstudios gemäß der Coronaschutzverordnung in NRW beachten:

  • Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.
  • Kunden oder Kundinnen müssen sich nach Betreten des Kosmetikstudios die Hände waschen oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Auf nicht kontaktfreie Begrüßungsrituale (Händeschütteln etc.) ist zu verzichten. Kundinnen und Kunden, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.
  • Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Kosmetikstudios bzw. der Geschäftsräume sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren.
  • In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander.
  • Kosmetikerin oder Kosmetiker und Kundinnen und Kunden müssen in den Geschäftsräumen – soweit keine medizinischen Gründe entgegenstehen – eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Die Leistungserbringer müssen die Mund-Nase-Bedeckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden, mind. aber alle 60 Minuten. Wiederverwendbare Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mind. 60 Grad Celsius oder mit geeignetem Waschmittel (mind. „begrenzt viruzid“) gewaschen werden.
  • Kontaktpunkte zur Kleidung der Kundin bzw. des Kunden sind während der Behandlung abzudecken.
  • Bei gesichtsnahen Dienstleistungen und nicht einhaltbaren Schutzabständen müssen Kosmetikerin oder Kosmetiker während der Behandlung mindestens eine FFP2-, eine KN95- oder N95-Maske tragen3, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild.
  • Der Abstand zwischen zwei gleichzeitig mit Kunden besetzten Behandlungsplätzen muss grds. mindestens 2,5 m betragen (gesicherter Mindestabstand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum).
  • Die Bewegungsräume zur Einhaltung des 1,5 m Abstandes sollen markiert oder abgesperrt werden.
  • Die gleichzeitige Anwesenheit von Kunden in Wartebereichen ist zu vermeiden; Mindestabstände von 1,5 m zwischen Kundinnen und Kunden sind einzuhalten. Durch Terminvereinbarung ist ein Rückstau von Kunden in Wartebereichen zu vermeiden.
  • Zeitschriftenauslagen, Bewirtung etc. für die Kundinnen und Kunden sind unzulässig.
  • Kosmetikerinnen oder Kosmetiker müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das Tragen von Einweghandschuhen ist vom Beginn der Dienstleistung bis nach Abschluss der Behandlung obligatorisch; die Handschuhe sind nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln. Das gilt auch während einer möglichen parallelen Betreuung mehrerer Kunden.
  • Für die Behandlung genutzte Tücher und ähnliches, sofern es sich nicht um Einmalartikel handelt, dürfen erst nach einer 60 Grad Celsius-Wäsche oder einer Wäsche mit desinfizierendem Waschmittel bei 40 Grad Celsius erneut benutzt werden.
  • Alle Kontaktflächen wie Stühle, Liegen und Ablagen sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen oder mit einem geeigneten (mind. „begrenzt viruziden“) Desinfektionsmittel zu desinfizieren. Bei der Behandlung entstandene Abfälle sind nach jeder Leistungserbringung ordnungsgemäß zu entsorgen. Türklinken, Handläufe etc. müssen regelmäßig gereinigt werden.
  • Alle Materialien und Arbeitsgeräte sind nach jedem Kunden bzw. jeder Kundin ordnungsgemäß zu reinigen bzw. zu desinfizieren.
  • Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Das Personal wird zu den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Kundinnen und Kunden werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.
(dtm)
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