Alle Infos Das sind die neuen Regeln in der Fußpflege

Düsseldorf · Zwar sei die Fußpflege nie verboten gewesen, nun habe man aber mit einem Erlass zu Hygiene- und Schutzstandards Rechtssicherheit geschaffen, heißt es laut NRW-Gesundheitsministerium. Hier die neuen Regeln in der Übersicht.

 Eine angehende Podologin bei ihrer Arbeit (Archivbild).

Eine angehende Podologin bei ihrer Arbeit (Archivbild).

Foto: dpa/Ronny Hartmann

Folgende Vorschriften müssen Podologen und Fußpfleger gemäß der NRW-Schutzverordnung beachten:

  • Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Behandlungsräume sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren.
  • Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.
  • Kunden oder Kundinnen müssen sich nach Betreten der Praxis/ des Studios die Hände mit Seife waschen oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Auf nicht kontaktfreie Begrüßungsrituale (Händeschütteln etc.) ist zu verzichten.
  • Beschäftigte und Kundschaft müssen in den Geschäftsräumen – soweit nicht medizinische Gründe entgegenstehen - eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Die Leistungserbringer sollten die Mund-Nase-Bedeckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden, mind. aber alle 60 Minuten. Wiederverwendbare Mund-Nase-Masken müssen vor der nächsten Benutzung bei mind. 60 Grad Celsius gewaschen werden.
  • Die Leistungserbringer müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren.
  • Allen Kundinnen oder Kunden sind vor Beginn der Leistungserbringung die zu behandelnden Füße zu waschen oder zu desinfizieren. Ausnahmen aus zwingenden medizinischen Gründen sind zulässig. Während der gesamten Behandlung sind von der Leistungserbringerin/dem Leistungserbringer Einweghandschuhe zu tragen, die nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln sind.
  • In Sanitärräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Sanitärräume sind in kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) zu reinigen. Für ggf. vorhandene Türklinken und sonstige Kontaktflächen gilt das Gleiche.
  • Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Arbeitsplätzen ohne eine räumliche Trennung durch einzelne Behandlungsräume oder Kabinen, so muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen mindestens 2,5 Metern betragen
  • Die Bewegungsräume zur Einhaltung des 1,5 m Abstandes sollen markiert oder abgesperrt werden.
  • Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen und Kunden in Wartebereichen ist zu vermeiden; Mindestabstände von 1,5 m zwischen Kundinnen und Kunden sind zwingend einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 10 qm Fläche im Geschäftsraum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist.
  • Spielecken etc., Zeitschriftenauslagen, Bewirtung und die Nutzung von Geräten durch die Kundinnen und Kunden sind unzulässig.
  • Kontaktflächen wie Stuhl und Ablagen sind nach jeder Behandlung einer ordnungsgemäß zu reinigen und zu desinfizieren. Abgeschnittene Nägel und Hautschuppen sind nach jeder Leistungserbringung sicher zu entfernen.
  • Alle Materialien und Geräte (z.B. Nagelzangen, Feilen) sind nach jedem Kunden, jeder Kundin ordnungsgemäß zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle (z.B. Taschentücher, gebrauchte Desinfektionstücher) müssen mit kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) und sicher (geschlossener Beutel) entfernt werden.
  • Die Leistungsbringerin/der Leistungserbringer bzw. in einer Praxis/ einem Studio mit mehreren Beschäftigten die Inhaberin oder der Inhaber müssen die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“ etc.) erklären und verständliche Hinweise geben (u. a. Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierungen usw.).
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