Neue Rechtsprechung Bundesfinanzhof stärkt Kindergeldanspruch

München (RPO). Volljährige, die nach der Schule noch auf ihren Ausbildungs- oder Studienplatz warten müssen, haben nun einen Grund mehr, diese Zeit fürs Geldverdienen zu nutzen. Denn selbst ein Vollzeitjob steht nicht mehr den Kindergeldzahlungen an die Eltern entgegen, heißt es in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München.

Demnach kommt es allein darauf an, ob die Einkünfte im gesamten Kalenderjahr über dem Grenzbetrag von derzeit 8004 Euro liegen. Die neue Rechtsprechung kann sich aber nachteilig auswirken, wenn der Nachwuchs nicht nur während der Wartezeit gearbeitet hat.

Übergangszeit von vier Monaten

Laut Gesetz können auch volljährige Kinder für eine Übergangszeit von vier Monaten beim Kindergeld berücksichtigt werden, wenn sie auf ihre weitere Ausbildung warten. Dabei war der Bundesfinanzhof bislang allerdings davon ausgegangen, dass Kinder mit einer vollen Stelle selbst für sich sorgen können, die Eltern also keine notwendigen Ausgaben für sie haben und daher auch kein Kindergeld bekommen sollen.

Diese Rechtsprechung gab der BFH nun auf: Der Gesetzgeber habe typisierend auf das ganze Kalenderjahr abgestellt. Dabei komme es nicht darauf an, ob das Geld aus einer Vollzeit- oder einer Teilzeitstelle stamme.

Mögliche Nachteile

Nachteilig kann sich die neue Rechtsprechung für junge Erwachsene auswirken, die für ihre Ausbildung eine Vergütung bekommen, die einen guten Nebenjob haben oder die nach regulärer Arbeit ihre Ausbildung fortsetzen. Denn bei ihnen zählt auch das während der Wartezeit erzielte Einkommen nun immer auf das Kalenderjahr gerechnet mit, so dass sie leichter den am Existenzminimum eines Erwachsenen ausgerichteten Grenzbetrag überschreiten.

Im konkreten Fall hatte ein junger Werkzeugmechaniker 2008 seine Stelle aufgegeben, um seine Ausbildung an einer Fachschule für Technik fortzusetzen. Zwischen der Zusage des Ausbildungsplatzes im März bis zum Beginn der Ausbildung hatte er aber Einkünfte über dem anteiligen damaligen Grenzbetrag erzielt. Daher stehe den Eltern für das gesamte Kalenderjahr kein Kindergeld zu - nicht für die Wartezeit nach der Zusage und nicht für die ersten Ausbildungsmonate September bis Dezember, urteilte der BFH.

(AFP)
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