BGH stärkt Recht aufs Musizieren Trompeter darf weiter trompeten

Karlsruhe · Wenn jemand in einem Reihenhaus Trompete spielt, kann das den Nachbarn nerven. Aber der Bundesgerichtshof hat einem Musiker Recht gegeben und entschieden: Häusliches Musizieren muss von anderen grundsätzlich hingenommen werden.

 Ein Musiker spielt Trompete (Symbolbild).

Ein Musiker spielt Trompete (Symbolbild).

Foto: dpa/Sebastian Kahnert

Wenn Nachbarn über das Musizieren im Reihenhaus streiten, dürfen Gerichte keine zu strengen Maßstäbe anlegen. Es müsse in gewissen Grenzen als übliche Freizeitbeschäftigung möglich sein, urteilte der Karlsruher Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag in einem Verfahren aus Augsburg um das Trompetenspiel eines Berufsmusikers. (Az. V ZR 143/17)

Das häusliche Musizieren und das damit verbundene Üben gehörten grundsätzlich zu den "üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung" und müssten von anderen hingenommen werden, entschieden die Richter. Musik könne "von erheblicher Bedeutung für die Lebensfreude und das Gefühlsleben sein". Der BGH argumentierte auch mit der grundrechtlich geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit.

Es komme allerdings immer auf den Einzelfall an. Die Art des Instruments, die wahrnehmbare Lautstärke im Nachbarhaus und mögliche Erkrankungen der Nachbarn müssten berücksichtigt werden. Der für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat hält zwei bis drei Stunden an Wochentagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen für angemessen. Ob ein Berufsmusiker übe, spiele keine Rolle. „Er kann nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte haben“, sagte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann.

Der Senat verwies den Fall zur Neuverhandlung an das Landgericht zurück. Dieses hatte dem Musiker lediglich zehn Übungsstunden pro Woche werktags zu bestimmten Zeiten im Dachgeschoss und an maximal acht Samstagen und Sonntagen je eine Stunde zugestanden. „Die Maßstäbe des Landgerichts sind zu streng“, sagte Stresemann.

(wer/dpa/KNA)
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