Streik an der Sicherheitskontrolle BGH stärkt Passagierrechte bei Flugausfall

Karlsruhe · Passagieren, deren Flug wegen Streiks an den Sicherheitskontrollen ausfällt, kann eine Entschädigung von der Airline zustehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag entschieden.

 Wegen eines Streiks des Bodenpersonals bilden sich am Check-In-Schalter lange Schlangen. (Archivbild)

Wegen eines Streiks des Bodenpersonals bilden sich am Check-In-Schalter lange Schlangen. (Archivbild)

Foto: dpa/Christoph Schmidt

Eine Annullierung der Verbindung ist aus Sicht der Richter nur in seltenen Fällen unumgänglich, etwa wenn es kein einziger Fluggast rechtzeitig zum Abflug durch die Schleusen schafft. Sicherheitsbedenken wegen des Andrangs an den noch offenen Kontrollpunkten lässt der Senat nicht allgemein gelten. Die Airline müsse Anhaltspunkte für ein konkretes Risiko haben.

Geklagt hat ein Ehepaar, das am 9. Februar 2015 mit dem britischen Billigflieger Easyjet auf die Kanaren-Insel Lanzarote fliegen wollte. An dem Tag beeinträchtigten Warnstreiks des Sicherheitspersonals massiv den Betrieb am Hamburger Flughafen. Die Verbindung wurde deshalb gestrichen, die Maschine hob ohne Passagiere ab.

Die Eheleute verlangen von Easyjet eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht. Das Hamburger Landgericht, das ihre Klage abgewiesen hatte, muss darüber nun noch einmal verhandeln und entscheiden.

(ubg/dpa)
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