Schüler scheitern vor Bundesverwaltungsgericht Abizeugnisse: Rechtschreibschwäche darf vermerkt werden

Leipzig · Bayern hat zu Recht auf Abiturzeugnissen vermerken dürfen, dass bei Schülern mit Legasthenie die Rechtschreibung nicht benotet wurde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem am Mittwoch in Leipzig verkündeten Urteil entschieden.

Damit wurden die Klagen von betroffenen Schülern gegen einen entsprechenden ministeriellen Erlass zurückgewiesen.

In einem der Fälle besuchte der Kläger ein Gymnasium in Bayern. Er leidet an einer Legasthenie und bekam deshalb auf seinen Antrag hin während der Abiturprüfungen einen Zeitzuschlag von zehn Prozent. Seine Lese- und Rechtschreibleistungen wurden bei der Notengebung nicht berücksichtigt. Sein Abiturzeugnis enthält die Bemerkung: "Aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie wurden Rechtschreibleistungen nicht bewertet. In den Fremdsprachen wurden die schriftlichen und mündlichen Prüfungen im Verhältnis 1:1 bewertet."

Die Leipziger Richter verwiesen nun darauf, dass die Nichtbewertung von Rechtschreibleistungen grundsätzlich nur auf Grundlage eines Gesetzes ergehen darf. Eine ministerielle Anordnung allein reiche dafür nicht aus. Insoweit seien zwar sowohl die Note als auch die Bemerkung im Zeugnis rechtswidrig zustande gekommen. Der Schüler könne aber nicht verlangen, dass die Note bestehen bleibe - der Vermerk, wie sie zustande kam, aber gestrichen werde.

Das Urteil ist auch für weitere Bundesländer von Bedeutung, die wie Bayern die Benotungen in solchen Fällen nicht in Gesetzen, sondern per Verordnung oder Erlass geregelt haben.

(AFP)
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