Was Beschäftigte wissen müssen So funktioniert die Impfpflicht in Kliniken und Heimen

Berlin · Bis zum 15. März sollen alle Mitarbeiter von Krankenhäusern, Altenheimen, Einrichtungen für Behinderte sowie Hebammen geimpft sein. Sonst kann das Gesundheitsamt ein Betretungsverbot verhängen.

  Eine Pflegekraft steht im Infektionszimmer für Covid-19-Patienten im künstlichen Koma auf der Interdisziplinären internistischen Intensivtherapiestation (ITS) der Universitätsmedizin Rostock (Archivbild).

 Eine Pflegekraft steht im Infektionszimmer für Covid-19-Patienten im künstlichen Koma auf der Interdisziplinären internistischen Intensivtherapiestation (ITS) der Universitätsmedizin Rostock (Archivbild).

Foto: dpa/Bernd Wüstneck

Die Ampel gibt Gas: Schon Mitte Dezember hat sie eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen auf den Weg gebracht. Mit dem Stichtag 15. März müssen Beschäftigte zum Beispiel in Krankenhäusern nachweisen, dass sie gegen das Coronavirus geimpft, von einer Impfung ärztlich befreit oder genesen sind. Ohne den Nachweis dürfen sie in bestimmten Einrichtungen nicht mehr arbeiten. Im Begleittext des Entwurfs zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes heißt es: „Seit Beginn der Pandemie stellten Krankenhäuser und Altenpflegeheime immer wieder Orte dar, in denen es zu Ausbrüchen mit teilweise hohen Todesfallzahlen kam. Um eine Weiterverbreitung des Virus zu vermeiden, sollte das dort tätige Personal vollständig geimpft sein.“

Für wen gilt die Pflicht? Der Gesetzentwurf zählt in Paragraf 20a die Einrichtungen auf, in denen Impfen Pflicht wird: Das sind Krankenhäuser, Reha- und Dialyse-Einrichtungen, Tagesklinken, Entbindungseinrichtungen und freiberufliche Hebammen, Arzt- und Zahnarzt-Praxen, Gesundheitsämter, Rettungsdienste, Alten- und Pflegeheime, ambulante Dienste sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Dabei wird nicht unterschieden, ob Mitarbeiter in der Pflege oder Verwaltung tätig sind.

Ab wann gilt die Impfpflicht? Wer schon in einer Klinik oder einem Heim arbeitet, muss bis zum 15. März seinem Arbeitgeber einen Impfnachweis vorlegen. „Für bestehende Tätigkeitsverhältnisse ist die Vorlagepflicht bis zum 15. März 2022 zu erfüllen“, heißt es. Für neue Mitarbeiter ist die Impfung Einstellungsvoraussetzung: „Neue Tätigkeitsverhältnisse können ab dem 16. März nur bei Vorlage eines Nachweises eingegangen werden.“ Der Gesetzgeber will zudem regelmäßige Auffrischungen verlangen: „Nachweise, die ab dem 16. März durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verlieren, müssen innerhalb eines Monats durch Vorlage eines gültigen Nachweises ersetzt werden.“

Welchen Status ein Impfnachweis genau belegen muss, wird in der aktuellen Fassung der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (§ 2, Nummer 3) geregelt und vom Paul-Ehrlich-Institut festgelegt.

Wie ist der Ablauf gedacht? Konkret soll das so ablaufen: Arbeitgeber sollen den Impf- oder Genesenenstatus ihrer Beschäftigten prüfen und die Nachweise auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorlegen können. Eine Missachtung soll als Ordnungswidrigkeit behandelt werden, die mit Bußgeldern geahndet wird.

Welche Sanktion droht? Ohne Impfnachweis darf der neue Mitarbeiter seinen Job gar nicht erst antreten. Zudem soll der Arbeitgeber bereits beschäftigte Mitarbeiter, die keinen Nachweis haben, dem örtlichen Gesundheitsamt melden. Das Amt kann dann ein Betretungsverbot verhängen. „Das Gesundheitsamt kann einer Person, die keinen Nachweis vorlegt, untersagen, dass sie die den Betrieb betritt oder in einer solchen Einrichtung tätig wird.“ Kann der Mitarbeiter nicht zur Arbeit erscheinen, liefert er dem Arbeitgeber den Anlass zur Kündigung. Von Bußgeldern, die bei einer allgemeinen Impfpflicht debattiert werden, ist hingegen keine Rede.

Welche Ausnahmen gibt es? Die Impfpflicht gilt nicht für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Allerdings sind das seltene Fälle. Die Impfpflicht gilt nicht für Lehrer, auch wenn das zeitweise debattiert wurde. Ein Widerspruch gegen das Betretungsverbot hat keine aufschiebende Wirkung.

Wie hoch ist die Impfquote in Kliniken und Heimen? Die Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen geht davon aus, dass 95 Prozent der Mitarbeiter in den hiesigen Kliniken geimpft sind. Dennoch begrüßt sie die Impfpflicht, um „möglichst alle Einfallstore gegen das Virus abzudichten“. In den Altenheimen sieht es deutlich schlechter aus: Im Rahmen eines vom Robert-Koch-Institutes (RKI) durchgeführten Monitorings von Pflegeheimen kam heraus, dass nur 83 Prozent aller Beschäftigten geimpft waren. „Acht Altenpflegeheime (das entspricht fünf Prozent) hatten eine Impfquote aller Beschäftigten unter 50 Prozent“, wie es in den Erläuterungen heißt. Die Zahlen sind ernüchternd, zumal diese Beschäftigten als erstes ein Impfangebot erhalten hatten.

Ist ein Impfstoff vorgeschrieben? Nein. Es gelten die Empfehlungen wie für die Bevölkerung. Die Ständige Impfkommission (Stiko) empfiehlt zur Auffrischung einen mRNA-Impfstoff, wobei Moderna nicht an Menschen unter 30 Jahren gegeben werden soll. Hier traten bei Moderna selten, aber etwas häufiger als bei Biontech Herzmuskel-Entzündungen auf. Bislang entfielen über 80 Prozent der Auffrischimpfungen auf Biontech. Aktuell wird vor allem das gleichwertige Vakzin Moderna verimpft.

Wer soll alles impfen? Durch das neue Infektionsschutzgesetz soll auch der Kreis der Impfenden erweitert werden auf Apotheker, Zahnärzte und Tierärzte. Der Präsident des Bundesverbandes praktizierender Tierärzte, Siegfried Moder, zeigte sich skeptisch: „Wir haben schon zu Beginn der Pandemie unsere Hilfe angeboten, bislang wurde sie immer ausgeschlagen. Wenn wir künftig impfen sollen, tun wir das im Rahmen der Möglichkeiten gerne. Mich verwundert aber, dass bislang niemand auf uns zugekommen ist.“ Denn bevor Tierärzte impfen könnten, müssten viele Fragen geklärt werden. „Das reicht über die Haftung, die Bestellung von Impfstoffen, die räumlichen Voraussetzungen bis hin zur Vergütung. Am schnellsten könnten Tierärzte in Impfzentren oder mobilen Impfteams mithelfen“, so Moder.

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