Maskenpflicht, Klassenfahrten, Sportunterricht So geht es an den Schulen in NRW nach den Ferien weiter

Düsseldorf · Nächste Woche nehmen die Schulen in NRW den Betrieb wieder auf. Wegen der Corona-Pandemie gelten besondere Regeln, zum Beispiel eine Maskenpflicht. Wir haben sie zusammengestellt.

 In den Klassenzimmern gelten wegen der Corona-Pandemie strenge Regeln.

In den Klassenzimmern gelten wegen der Corona-Pandemie strenge Regeln.

Foto: dpa/Bernd Wüstneck

Am 12. August beginnt in NRW das neue Schuljahr – auf Wunsch des Schulministeriums in allen Jahrgängen wieder „möglichst vollständig im Präsenzunterricht“. Wegen der Corona-Pandemie war der Schulbetrieb vor den Ferien stark eingeschränkt. Wenn die Schüler jetzt in die Schulen zurückkehren, gelten weiter besondere Regeln. Diese sollen, so das Ministerium, „einen an das Infektionsgeschehen angepassten Schulbetrieb“ ermöglichen und so „das Recht der Kinder und jungen Menschen auf Bildung und Erziehung“ sichern. Ein Überblick.

Maskenpflicht An allen weiterführenden Schulen müssen die Schüler nach den Ferien einen Mund-Nasen-Schutz tragen – und zwar sowohl im Schulgebäude als auch im Unterricht. Auch die Lehrkräfte sind im Schulgebäude dazu verpflichtet, eine Maske zu tragen, im Unterricht können sie diese abnehmen, wenn der empfohlene Sicherheitsabstand von anderthalb Metern eingehalten werden kann. Eine Ausnahme bilden die Grundschulen: Dort dürfen die Schüler im Unterricht auf die Maske verzichten, wenn sie an festen Plätzen sitzen. Zudem kann die Schule die Pflicht zumindest zeitweise oder für bestimmte Unterrichtseinheiten bzw. Prüfungssituationen aussetzen, wenn das Tragen der Maske „mit den pädagogischen Erfordernissen und Zielsetzungen der Unterrichtserteilung und der sonstigen schulischen Arbeit nicht vereinbar ist“, wie es in der aktuellen Handreichung des Schulministeriums heißt. Ein Gesichtsvisier ist allerdings keine Alternative zum eng angliegenden Mund-Nasenschutz.

Die Regelung gilt zunächst bis Ende August, die Landesregierung will den Schulen rund eine Million Masken zur Verfügung stellen. Das ist aber nur eine Reserve – grundsätzlich gilt, dass die Eltern bzw. volljährigen Schüler selbst dafür verantwortlich sind, eine Maske zu beschaffen. Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht droht sogar der Schulverweis. „Wenn sich Schülerinnen und Schüler konstant nicht – weder im Unterricht noch auf den anderen Flächen – daran halten, kann das auch mit einem Verweis von der Schule beziehungsweise einem vorübergehenden einhergehen“, sagte Schulministerin Yvonne Gebauer (FDP) am Dienstagmorgen WDR2.

Unterrichtsbeginn Um den Schulalltag zu entzerren, beginnt der Unterricht zwischen 7.30 und 8.30 Uhr. Für die Umsetzung sind die Schulträger in Zusammenarbeit mit den Verkehrsunternehmen vor Ort zuständig.

Benotung Neue Regeln gelten auch für den Distanzunterricht. So ist dieser seit dem 1. August dem Präsenzunterricht unter anderem im Hinblick auf die wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schüler gleichgestellt. Das bedeutet zum Beispiel, dass künftig auch die Leistungen aus dem Distanzunterricht bewertet werden, auch wenn Klassenarbeiten in der Regel im Präsenzunterricht stattfinden sollen. Das gilt bis zum Ende des Schuljahrs.

Klassenfahrten Seit dem 28. Mai sind alle ein- oder mehrtägigen Klassenfahrten und Schüleraustausche ins Ausland verboten. Das gilt zunächst bis zu den Herbstferien. Das Land übernimmt die Stornierungskosten der von den Schulen abgesagten Fahrten, sofern diese bis Mitte Juni (bei Schulen in freier Trägerschaft 10. Juli) storniert wurden. Fahrten und Exkursionen innerhalb Deutschlands dürfen aber wieder stattfinden, ebenso wie eintägige Wandertage und Exkursionen etwa ins Museum. Sollte eine Fahrt abgebrochen werden, müssen die Eltern trotzdem die Kosten tragen.

Ausstattung Lehrkräfte an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen werden vom Land und von den Schulträgern mit digitalen Endgeräten ausgestattet, dafür stellt das Land 103 Millionen Euro zur Verfügung. Zudem können die Schulträger Geräte für bedürftige Schüler bereitstellen, dafür sollen Mittel aus dem Digitalpakt Schule verwendet werden.

Anwesenheitspflicht Grundsätzlich gilt für alle Schüler die Pflicht, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Bei einer relevanten Vorerkrankung entscheiden die Eltern, ob dies für ihr Kind zumutbar ist. „Die Rücksprache mit einem Arzt wird empfohlen“, schreibt das Schulministerium. Die Teilnahme am Distanzunterricht ist in einem solchen Fall verpflichtend, ebenso das Ablegen von Prüfungen. Zum Schutz von erkrankten Angehörigen kann das Fernbleiben vom Unterricht „nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen.“

Prüfungen Die Abiturprüfungen und die Zentralen Prüfungen der Klasse 10 werden 2021 um jeweils knapp zwei Wochen verschoben. Die neuen Termine werden den Schulen zum Beginn des Schuljahrs mitgeteilt. Außerdem sollen Lehrkräfte in ausgewählten Fächern „eine erweiterte Aufgabenauswahlmöglichkeit erhalten“.

Sportunterricht Auch das Fach Sport soll nach den Vorstellungen des Ministeriums „möglichst wieder in vollem Umfang wiederaufgenommen“ werden. Allerdings soll der Unterricht nach Möglichkeit bis zu den Herbstferien im Freien stattfinden. Dabei muss vermehrt auf Abstands- und Hygieneregeln geachtet werden. Schwimmunterricht und auch die Nutzung der Sporthallen sind aber wieder erlaubt, wenn die Schutzmaßnahmen eingehalten werden können. Kontaktsport ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Zudem müssen sich die Schüler nach dem Sport die Hände waschen oder desinfizieren und die Schulen müssen dafür sorgen, dass sich möglichst wenige Schüler gleichzeitig in einer Umkleide befinden.

Musikunterricht Gemeinsames Singen in Klassenräumen ist bis zu den Herbstferien weiterhin nicht erlaubt. Bei Blasinstrumenten und Singen außerhalb geschlossener Räume muss die Schule sicherstellen, dass etwa vergrößerte Mindestabstände eingehalten werden können.

Gruppen Um bei einer Corona-Infektion Kontakte nachzuvollziehen und Infektionsketten unterbrechen zu können, soll der Unterricht in festen Gruppen stattfinden – also etwa in Klassen, Kursen oder festen Lerngruppen. Jahrgangsübergreifende Gruppen sind außer bei ohnehin so zusammengesetzten Klassen, Gruppen für den Ganztag oder andere Betreuungsangebote sowie Schulsportgemeinschaften nicht möglich. Klassenübergreifende Gruppen dürfen aber gebildet werden, etwa für den Religionsunterricht oder die Wahlpflichtfächer. In den Klassenräumen muss eine feste Sitzordnung eingehalten und dokumentiert werden.

Mensabetrieb Die Schulmensen in NRW dürfen den Betrieb wieder aufnehmen. In einer gemeinsamen Handreichung von Schul- und Gesundheitsministerium sind Hygieneempfehlungen festgehalten. So sollen sich alle Gäste nach Betreten der Mensa die Hände waschen und bei Bedarf desinfizieren, Schüler einer Klasse oder eines Kurses essen gemeinsam und zwischen den einzelnen Tischen müssen mindestens anderthalb Meter Abstand gehalten werden. Zudem gilt in der Mensa ähnlich wie in Restaurants außer am Tisch eine Maskenpflicht, Beschäftigte müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Tests Kostenpflichtiger Inhalt Alle Lehrkräfte und sonstigen Mitarbeiter der Schulen in NRW können sich vom 10. August an bis zu den Herbstferien alle 14 Tage anlasslos testen lassen. Die Kosten dafür übernimmt das Land. Sollte ein Lehrer oder Schüler infiziert sein, ist das örtliche Gesundheitsamt für die zu treffenden Maßnahmen zuständig. Sollten Schüler Symptome wie Fieber oder trockenen Husten aufweisen, müssen sie unverzüglich nach Hause geschickt werden. Hat ein Schüler Schnupfen, muss er zunächst für 24 Stunden zu Hause bleiben. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, darf er wieder am Unterricht teilnehmen.

Verstärkung Lehrkräfte, die zu einer Risikogruppe gehören, können nicht oder nur eingeschränkt im Präsenzunterricht eingesetzt werden. Deshalb wurden den Bezirksregierungen bereits 800 zusätzliche Stellen bereitgestellt, zudem können mehr Lehrkräfte befristet angestellt werden.

Betreuungsangebote Die Ganztagsbetreuung soll wieder stattfinden – allerdings „im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten unter Beachtung des schulischen Hygienekonzeptes“.

Einschulungsfeiern Unter Einhaltung der Corona-Schutzmaßnahmen sind Einschulungsfeiern möglich, dürfen aber „keinen überwiegend geselligen Charakter haben“.

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