Risiko durch Corona Vater darf über Flugreise der Kinder entscheiden

Braunschweig · Trotz der Pandemie wollen viele mit ihren Kindern verreisen. Dagegen darf ein Elternteil sein Veto einlegen - das entschied jetzt ein Gericht. Denn eine Auslandsreise gefährdet möglicherweise das Kindeswohl.

 Leben Eltern getrennt, kann ein Elternteil nicht immer ohne die Zustimmung des anderen mit den Kindern verreisen (Symbolfoto).

Leben Eltern getrennt, kann ein Elternteil nicht immer ohne die Zustimmung des anderen mit den Kindern verreisen (Symbolfoto).

Foto: dpa-tmn/Tobias Hase

In Zeiten von Corona ist eine Flugreise keine alltägliche Angelegenheit. Das kann dazu führen, dass ein Elternteil alleine entscheiden darf, ob die Kinder die Flugreise antreten dürfen. Das hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden (Az.: 2 UF 88/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.

In dem verhandelten Fall wollte die Mutter mit ihren beiden Kindern im August nach Mallorca fliegen. Der Vater, von dem sie getrennt lebte, war dagegen: Die coronabedingten Risiken seien zu hoch. Darüber hinaus wäre sein monatlicher Umgang mit den Kindern entfallen.

Allerdings hatte er signalisiert, ihnen durch einen Verzicht auf den August-Umgang eine Urlaubsreise zu ermöglichen - sofern die Mutter von einem Flug absehe und den Pkw benutze. Die hielt jedoch an ihren Plänen fest. Beide Elternteile beantragten, ihnen die Entscheidungsbefugnis in dieser Frage zu übertragen.

Das Gericht teilte dem Vater die Entscheidungsbefugnis zu. Die Frage nach dem Antritt der Urlaubsreise sei hier von erheblicher Bedeutung.

Unter anderem sei noch nicht geklärt, welche konkrete und möglicherweise erhöhte Ansteckungsgefahr bei Flugreisen bestehe. Es gebe keine verlässliche Planung bezüglich des Rückflugs. Eine Auslandsflugreise ziehe unter Umständen eine längere Quarantäne nach sich oder führe dazu, dass Urlaubsrückkehrer im Ausland festsitzen. Das aber wäre eine deutliche Belastung für das seelische Wohlbefinden eines Kindes.

Die Übertragung der Entscheidung richte sich nach dem Kindeswohl. Daher müsse sie dem Elternteil übertragen werden, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kinds besser gerecht werde. Das sei hier der Vater.

(ahar/dpa)
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