Schutz vor Stornogebühren Reiserücktrittsversicherung bringt bei Corona-Folgen oft nichts

Hamburg · Reiserücktrittsversicherungen bewahren Urlauber normalerweise vor Stornogebühren, wenn sie ihren Trip nicht antreten können. Aber gilt das auch in Corona-Zeiten?

 Wann greift eine Reiserücktrittsversicherung – wann nicht? Die Reglungen sind in Corona-Zeiten oft individuell geregelt.

Wann greift eine Reiserücktrittsversicherung – wann nicht? Die Reglungen sind in Corona-Zeiten oft individuell geregelt.

Foto: dpa/Patrick Pleul

Eine Reiserücktrittskostenversicherung schützt Urlauber in Corona-Zeiten in vielen Fällen nicht vor Stornogebühren. So tritt die Versicherung generell nicht bei Krisen im Reiseland ein, betont die Verbraucherzentrale Hamburg. Sie bietet also etwa keinen Schutz bei einem möglichen erneuten „Lockdown“ im Urlaubsland. Auch zahlt sie nicht, wenn Urlauber aus reiner Angst den Reisevertrag kündigen.

Die Versicherung greift, wenn die oder der Versicherte selbst unerwartet krank wird oder durch Ereignisse wie den Tod von Verwandten, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit verhindert ist. Es spielt dabei für die Versicherung keine Rolle, ob es eine Reisewarnung für das Land gibt – das wirkt sich nur auf die kostenlosen Stornomöglichkeiten von Pauschalurlaubern gegenüber dem Veranstalter aus.

Nach Auskunft des Bundes der Versicherten ist eine behördlich angeordnete Quarantäne in Deutschland wegen Corona-Verdacht kein Versicherungsfall. Anders kann es aussehen, wenn der Betroffene auch tatsächlich nachweislich an Corona erkrankt ist.

Doch selbst dann ist nicht gesagt, dass die Versicherung für die vom Veranstalter verlangten Stornokosten aufkommt. Es gebe Anbieter, die Folgen der Pandemie in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen hätten, so der Bund der Versicherten. Am besten schauen Reisende genau in die Bedingungen ihres jeweiligen Vertrags.

(dpa/malu)
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