Eilantrag abgewiesen Gericht bestätigt PCR-Pflicht für ungeimpfte Disko-Besucher

Münster · Das Oberverwaltungsgericht in Münster wies einen Eilantrag eines Diskothekenbetreibers ab. Damit bleibt in NRW die Regel bestehen, wonach Gäste, die weder geimpft noch genesen sind, einen PCR-Test vorlegen müssen.

 Dutzende Menschen tanzen in einem Club zur Musik. (Symbolfoto)

Dutzende Menschen tanzen in einem Club zur Musik. (Symbolfoto)

Foto: dpa/Felix Kästle

Ungeimpfte Diskothekenbesucher müssen nach einer Gerichtsentscheidung in Nordrhein-Westfalen einen PCR-Test vornehmen lassen. Solch ein verpflichtender Test sei "verhältnismäßig", entschied das Oberverwaltungsgericht des Landes am Freitag in Münster. Das Gericht wies damit einen Eilantrag eines Diskothekenbetreibers gegen die PCR-Testpflicht für Diskobesucher, die keine Corona-Impfung haben und auch nicht von Corona genesen sind, ab. (Az: 13 B 1412/21.NE)

Nach der aktuellen Coronaschutzverordnung des Bundeslands dürfen nicht immunisierte Menschen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 oder darüber eine Diskothek nur besuchen, wenn sie über einen aktuellen negativen PCR-Test verfügen. Dagegen klagte der Betreiber einer Großraumdiskothek in Hagen. Die Disko hat die maximale Gästeanzahl um die Hälfte reduziert und macht den Zutritt von einem Antigen-Schnelltests in einem von ihr betriebenen Corona-Testzentrum abhängig.

Zur Begründung des Antrags machte die Klägerin geltend, die Kosten und der höhere Planungsaufwand eines PCR-Tests würden etwa 30 Prozent ihrer potenziellen Gäste vom Besuch der Diskothek abhalten. Auch sei ein Antigen-Schnelltest ausreichend.

Dem folgte das OVG nicht. Die PCR-Testpflicht für nicht immunisierte Besucher von Diskotheken verletze deren Betreiber "nicht offensichtlich in ihren grundgesetzlich geschützten Rechten". Mit der Verordnung werde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Bedingungen in Diskotheken Infektionen besonders begünstigen können.

Diskotheken würden in geschlossenen Räumen bei lauter Musik betrieben, die zumindest lautes Sprechen unabdingbar mache. Auf der Tanzfläche könne zudem aufgrund "einer alkoholbedingt enthemmten Grundstimmung" die Wahrung des Mindestabstands nicht sichergestellt werden, urteilte das Gericht. PCR-Tests, die im Vergleich zu einem Antigen-Schnelltest sensibler und genauer sind, seien daher verhältnismäßig. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(chal/AFP)
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