Fotos Erinnern Sie sich noch? Diese Corona-Regeln gab es in NRW

Kontaktbegrenzung, gesperrte Spielplätze, Sitzplatz-Gebote: Seit Beginn der Corona-Pandemie wurden die Regelungen zum Infektionsschutz oftmals verschärft, überarbeitet und abgeschwächt. Erfahrungen mit einer derartigen Pandemie gab es ja nicht. Ein Blick zurück.

Gesperrte Spielplätze Eine Regelung, die Kinder neben Kita- und Schulschließungen sicherlich besonders hart traf, war die Sperrung von Spielplätzen. Ab dem 18. März 2020 durften Spiel- und Bolzplätze in NRW, wie hier in Wermelskirchen (Foto), nicht mehr genutzt werden.
15-Kilometer Zum Beginn der Pandemie blieben viele Menschen zu Hause. Die Straßen waren wie hier in Düsseldorf an der Karolingerstraße Ecke Aachenerstraße leer (Foto). Ein Jahr später galt die 15-Kilometer-Regelung. Ab dem 12. Januar 2021 galt für Bürgerinnen und Bürger ein eingeschränkter Bewegungsradius.
Menschen aus kreisfreien Städten und Kreisen mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von 200 durften sich nur noch innerhalb des Kreis- oder Stadtgebietes ohne Einschränkungen bewegen. Darüber hinaus galt die Regelung, dass man sich nur maximal 15 Kilometer von seinem Wohnort entfernen darf.
„Verweilverbot“ Ende Februar und Anfang März 2021 führten mehrere Städte in NRW sogenannte Verweilverbote ein, so auch in der Düsseldorfer Altstadt und am Rheinufer (Foto). Hier war es nicht erlaubt, sich hinzusetzten oder gar länger stehenzubleiben. Zudem musste ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Maskenpflicht im Freien Nach einem harten Corona-Winter gab es ab dem 8. März 2021 erste vorsichtige Lockerungen. Um diese möglich zu machen, galt an unterschiedlichen Orten eine Maskenpflicht auch im Freien, wie hier in Düsseldorf (Foto).
Ab dem 21. Juni 2021 wurde die Maskenpflicht im Freien weitestgehend aufgehoben. Bei Veranstaltungen, in Wartebereichen oder an Verkaufsständen galt sie dennoch.

Ausgangssperren Lag die Sieben-Tages-Inzidenz bei über 100, galt eine Ausgangsbeschränkung. Ab dem 24. April 2021 mussten demnach Bürgerinnen und Bürger zwischen 22 Uhr und 5 Uhr zu Hause bleiben. Sport an der frischen Luft war für Einzelpersonen noch bis 24 Uhr erlaubt. Belebte Orte wie hier in Düsseldorf blieben menschenleer (Foto).

Beschränkung privater Kontakte Bei einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 100 durften sich im öffentlichen Raum nur noch Personen eines Haushaltes mit maximal einer Person aus einem anderen Haushalt treffen.
Lag die Sieben-Tages-Inzidenz unter 100, waren außerdem Treffen von fünf Personen aus zwei Haushalten möglich. Diese Regelung galt ab dem 24. April 2021. Bereits am 28. Mai galten jedoch wieder andere Regelungen. Polizei und Ordnungsamt kontrollierten die Einhaltung, wie hier an der Rheinpromenade in Düsseldorf (Foto).
Shopping mit Termin Durch Terminbuchungen wurde Shopping zu einem privaten und exklusiven Erlebnis. Wer einen Termin reserviert hatte, durfte ein Geschäft besuchen. Dabei galt: maximal ein Kunde pro 40 Quadratmeter. Wer einen Termin gebucht hatte, musste warten, bis er das Geschäft betreten durfte (Foto).
Bei einer Sieben-Tages-Inzidenz von 100 bis 150 brauchte es zudem einen negativen Test. Bei Inzidenzen über 150 blieben Geschäfte, die nicht dem täglichen Bedarf dienten, geschlossen. Diese Regelung galt ab dem 24. April 2021.

Regelungen für Sport Ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 100 durfte Individualsport im Freien nur noch von maximal zwei Personen unterschiedlicher Haushalte betrieben werden. Gruppensport war nur für maximal fünf Kinder unter 14 Jahren gleichzeitig möglich und auch nur, wenn dieser kontaktlos war. Diese Regelung galt ab dem 24. April 2021.
Am Phoenix See in Dortmund galt im Frühjahr 2020 zudem die Regelung, dass der Rundweg nur im Uhrzeigersinn genutzt werden darf (Foto).

3G, 2G und 2G-Plus Ab dem 24. November 2021 galt in Einrichtungen mit hohem Infektionsrisiko, beispielsweise in Clubs, Diskotheken und auf Karnevalsfeiern eine 2G-Plus-Regelung. Im Kultur- und Freizeitbereich, beispielsweise in Restaurants, Kinos, Zoos und bei Sportveranstaltungen galt 2G. In Bildungseinrichtungen, im Nahverkehr und beispielsweise bei Friseurbesuchen galt die 3G-Regelung.
3G galt demnach für getestete, genesene oder geimpfte Personen und 2G für genesene und geimpfte Personen. Für 2G-Plus brauchten genesene und geimpfte Personen zusätzlich einen negativen Corona-Test.

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