Entschädigungen für Eltern Koalition plant neue Regeln für Corona-Verdienstausfall

Berlin · Die Koalition will Eltern, die ihre Kinder wegen des Coronavirus zu Hause betreuen müssen, zusätzlich entschädigen. Reiserückehrer aus Risikogebieten haben hingegen keinen Anspruch mehr auf Entschädigung.

 Wer sein Kind wegen des Coronavirus zu Hause betreuen muss und deswegen einen Verdienstausfall erleidet, soll eine Entschädigung vom Staat bekommen.

Wer sein Kind wegen des Coronavirus zu Hause betreuen muss und deswegen einen Verdienstausfall erleidet, soll eine Entschädigung vom Staat bekommen.

Foto: dpa-tmn/Mascha Brichta

Die Koalition plant zusätzliche Möglichkeiten der Entschädigung bei Verdienstausfällen für Eltern, die ihre Kinder wegen Corona zu Hause betreuen müssen. Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten soll es dagegen keine Entschädigung mehr geben. Das geht aus einer sogenannten Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen des Bundestages zu weiteren Änderungen des Infektionsschutzgesetzes hervor, die der Deutschen Presse-Agentur vorliegt.

So solle künftig ein Entschädigungsanspruch auch für einzelne Eltern in Betracht kommen, die ein Kind zu Hause betreuen müssen, weil das Gesundheitsamt ihren Nachwuchs unter Quarantäne gestellt hat. Bisher sah die Regelung eine Entschädigung vor, wenn Schulen oder Kitas behördlich geschlossen wurden und keine anderweitige Betreuung möglich war. Eltern, die dann nicht zur Arbeit können, können 67 Prozent des Nettoeinkommens als Entschädigung vom Staat erhalten. Inzwischen werden allerdings zwar weiterhin vereinzelt auch ganze Einrichtungen geschlossen, aber auch einzelne Klassen oder Lerngruppen nach Hause geschickt.

Für Menschen, die „vermeidbare Reisen“ in ausländische Risikogebiete antreten, soll es nach der Rückkehr für die Zeit der vorgeschriebenen Quarantäne keine Verdienstausfallentschädigung mehr geben. Das soll dann gelten, wenn das Gebiet mindestens zwei Tage vor Reiseantritt bereits als Risikogebiet vom Robert Koch-Institut ausgewiesen wurde. Ausgenommen sein sollen „außergewöhnliche Umstände“, wie die Geburt des eigenen Kindes oder der Tod eines nahen Angehörigen.

(dpa)
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