Corona-Flickenteppich Weihnachts-Kontaktregeln für 14-Jährige uneinheitlich

München · Wer Weihnachten in einem anderen Bundesland feiern will, sollte sich die dortigen Corona-Regeln genau ansehen. Bei der Definition der bei Feiern erlaubten Kinder-Zahl geht es munter durcheinander.

 Eine dreiköpfige Familie bei der Bescherung an Weihnachten (Symbolfoto).

Eine dreiköpfige Familie bei der Bescherung an Weihnachten (Symbolfoto).

Foto: dpa-tmn/Christin Klose

Eigentlich hatten sich Bund und LänderKostenpflichtiger Inhalt auf eine einheitliche Lockerung der Corona-Beschränkungen zu Weihnachten geeinigt - nun zeigt sich: Bei einem Detail, der Einteilung von 14-Jährigen, geht es zwischen den Ländern bunt durcheinander.

Dem Bund-Länder-Beschluss zufolge sollten an Weihachten Feiern im kleinen Kreis möglich sein - mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen, „zuzüglich Kindern im Alter bis 14 Jahre“.

Doch das haben die 16 Länder auf unterschiedlichste Weise in ihren Corona-Verordnungen verankert. Die Folge: In der einen Hälfte der Länder werden die 14-Jährigen bei der erlaubten Personenzahl nicht mitgerechnet, in der anderen Hälfte schon - dort schrumpft also im Zweifel der erlaubte Kreis derer, die zusammen feiern dürfen.

Konkret: In Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, im Saarland, in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern werden die 14-Jährigen nicht mitgezählt. Das geht entweder unmittelbar und eindeutig aus den Verordnungen hervor oder wird von den Landesregierungen entsprechend ausgelegt. Die entscheidende „Grenze“ ist dort also jeweils der 15. Geburtstag.

Eindeutig sind beispielsweise Formulierungen in Corona-Verordnungen, nach denen Kinder „bis einschließlich 14 Jahre“ bei der Berechnung der an Weihnachten erlaubten Personenzahl nicht mitgezählt werden.

In Bayern, Schleswig-Holstein, Hamburg, Berlin, Thüringen, Sachsen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt dagegen haben Familien mit 14-jährigen Kindern im Zweifel das Nachsehen. Dort heißt es in den Verordnungen beispielsweise, dass lediglich Kinder „bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres“ oder „Kinder unter 14“ bei der Berechnung der erlaubten Personenzahl nicht mitgezählt werden - der 14. Geburtstag ist also die Grenze. 14-Jährige werden somit dort wie Erwachsene gezählt.

Die Formulierung „bis 14 Jahre“, wie sie im Bund-Länder-Beschluss steht, haben fünf Länder übernommen: Rheinland-Pfalz, das Saarland, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt. Um die Verwirrung komplett zu machen: Während die vier erstgenannten die Grenze bei dieser Formulierung nach offiziellen Angaben beim 15. Geburtstag ziehen, zieht Sachsen-Anhalt die Grenze beim 14. Geburtstag.

(ahar/dpa)
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