Inhaberin einer Gaststätte hatte geklagt Versicherung muss nicht für Schließung wegen Corona zahlen

Hamm/Gelsenkirchen · Wenn eine Gaststätte wegen Corona schließt, muss die Versicherung nicht bezahlen – auch wenn die Inhaberin gegen eine Betriebsschließung versichert war. Das hat das Oberlandesgericht Hamm im Eilverfahren entschieden.

 Die Gaststätten mussten wegen der Corona-Pandemie zeitweise komplett schließen, inzwischen dürfen sie unter strengen Auflagen wieder Gäste empfangen.

Die Gaststätten mussten wegen der Corona-Pandemie zeitweise komplett schließen, inzwischen dürfen sie unter strengen Auflagen wieder Gäste empfangen.

Foto: dpa/Uwe Anspach

Fast 27.000 Euro hatte die Inhaberin der Gaststätte in Gelsenkirchen von ihrer Versicherung eingefordert. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied: Bei einer Versicherung gegen eine Betriebsschließung besteht kein Deckungsschutz gegen Krankheiten oder Erreger wie Covid-19 oder Corona, wenn diese nicht ausdrücklich vertraglich benannt sind.

Bereits das Landgericht Essen hatte den Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte diese Sicht jetzt in einem nicht anfechtbaren Beschluss vom 15. Juli (Az.: 20 W 21/20).

Die Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger in den vereinbarten Versicherungsbedingungen sei abschließend, teilte das OLG zur Begründung mit. Der Wortlaut „nur die im
Folgenden aufgeführten“ und die anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern mache dem – für die Auslegung maßgeblichen – durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen wolle, heißt es in der Begründung des Gerichts.

Die Gaststätten hatten wegen der Corona-Pandemie zeitweise komplett schließen müssen. Seit Mitte Mai dürfen sie unter strengen Auflagen wie Mindestabstand und Hygienemaßnahmen wieder öffnen.

(kess/dpa)
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