Urteil in Düsseldorf Staat kann die Corona-Soforthilfe zurückfordern

Düsseldorf · Die öffentliche Hand darf ausgezahlte Corona-Soforthilfen von einem Solo-Selbstständigen zurückfordern. Das ist dann der Fall, wenn sich dieser bereits vor der Pandemie in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat.

 Corona-Soforthilfe kann zurückgefordert werden, wenn der Solo-Selbstständige bereits vorher finanzielle Schwierigkeiten hatte.

Corona-Soforthilfe kann zurückgefordert werden, wenn der Solo-Selbstständige bereits vorher finanzielle Schwierigkeiten hatte.

Foto: dpa/Robert Michael

Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem am Dienstag verkündeten Urteil. Es lehnte deshalb die Klage eines selbstständigen, freischaffenden Künstlers gegen die Rückforderung der Soforthilfe in Höhe von 9000 Euro durch die Bezirksregierung Düsseldorf ab.

Das Gericht betonte, die Soforthilfe solle Unternehmen und Solo-Selbstständigen unter die Arme greifen, die aufgrund von Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Krise in ihrer Existenz bedroht seien. Jeder Antragssteller habe deshalb auch bestätigen müssen, dass er zum Jahreswechsel noch nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sei.

Der Künstler hatte eine solche Erklärung abgegeben, obwohl er bereits zum Stichtag, dem 31. Dezember 2019, aufgrund fälliger Steuerverbindlichkeiten von insgesamt 360.000 Euro zahlungsunfähig war. Im Verfahren betonte er, für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass er das Merkmal „Unternehmen in Schwierigkeiten“ prüfen müsse. Das sah das Gericht jedoch anders. In seinen Augen wäre es die Pflicht des Künstlers gewesen - etwa durch eine Nachfrage bei der Bezirksregierung - zu klären, ob er überhaupt antragsberechtigt sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann noch die Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster beantragt werden.

(top/dpa)
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